StromStV § 1 Zuständiges Hauptzollamt

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 99/12
3. Dezember 2014
4 K 99/12 3. Dezember 2014