Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Allgemeines§ 1Zuständiges HauptzollamtZu § 2 des Gesetzes§ 1aVersorger§ 1bStrom aus erneuerbaren EnergieträgernZu § 4 des Gesetzes§ 2Antrag auf Erlaubnis§ 3Erteilung der Erlaubnis§ 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen LetztverbrauchersZu § 8 des Gesetzes§ 5Anmeldung der Steuer§ 6Vorauszahlungen§ 7MengenermittlungZu § 9 des Gesetzes§ 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme§ 9Erteilung der Erlaubnis§ 10Allgemeine Erlaubnis§ 11Pflichten des Erlaubnisinhabers§ 12Strom zur Stromerzeugung§ 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung§ 12bSteuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt§ 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen§ 13aDifferenzversteuerung§ 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt§ 14aSteuerentlastung für die LandstromversorgungZu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes§ 15Zuordnung von Unternehmen§ 16(weggefallen)§ 17(weggefallen)Zu § 9a des Gesetzes§ 17aErlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und VerfahrenZu § 9b des Gesetzes§ 17bSteuerentlastung für Unternehmen§ 17cVerwendung von Nutzenergie durch andere UnternehmenZu § 10 des Gesetzes§ 18Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes§ 19Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in SonderfällenZu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 20OrdnungswidrigkeitenSchlussbestimmungen§ 21Übergangsregelung