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StrRehaG § 4 Beendigung der Vollstreckung

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt. Das Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

(2) Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn ihre Fortsetzung unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen unverhältnismäßig wäre.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Rehabilitierungssachen) - 2 Ws (Reh) 1/16
15. Februar 2016
2 Ws (Reh) 1/16 15. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Rehabilitierungssachen) - 2 Ws (Reh) 25/14
29. Oktober 2014
2 Ws (Reh) 25/14 29. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Senat für Rehabilitierungssachen) - 2 Ws (Reh) 4/14
21. Mai 2014
2 Ws (Reh) 4/14 21. Mai 2014