Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.
StRSaarEG § 94 Lastenausgleichsansprüche
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
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