StRSaarEG § 95 Steuerbefreiung

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.

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