(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären - b)
-
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
- c)
-
Ressourcen effizient einsetzen - d)
-
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden - e)
-
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln - b)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen - c)
-
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden - d)
-
Informationen beschaffen
- e)
-
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen - f)
-
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken - g)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden - h)
-
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen - b)
-
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen - c)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - d)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
- e)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
- f)
-
Datennetze nutzen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben - b)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden - c)
-
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwenden - d)
-
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen - e)
-
Koordinatensysteme anwenden
- f)
-
Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren - g)
-
Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen
- h)
-
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen - b)
-
Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen
- c)
-
Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen
- d)
-
Mengen für Bauleistungen berechnen
- e)
-
hydraulische Berechnungen durchführen - f)
-
schalltechnische Berechnungen durchführen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben - b)
-
amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzen - c)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen - d)
-
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen - e)
-
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
- f)
-
topographische Aufnahmen durchführen - g)
-
Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführen - h)
-
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
- i)
-
Baukontrollmessungen durchführen und auswerten
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheiden - b)
-
hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden
- c)
-
Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden - d)
-
Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden
- e)
-
Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheiden - f)
-
im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen
- g)
-
Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheiden - h)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellen - b)
-
Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen
- c)
-
Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden
- d)
-
Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellen - e)
-
bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwenden - b)
-
Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführen - c)
-
Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden - d)
-
Verkehrsdaten erheben und auswerten
- e)
-
Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruieren - f)
-
Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden
- g)
-
Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten - h)
-
Knotenpunkte konstruieren - i)
-
Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwenden - k)
-
Anlagen der Straßenentwässerung planen - l)
-
bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruieren - m)
-
Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen
- n)
-
Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden - o)
-
Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruieren - p)
-
Kostenberechnungen durchführen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
- b)
-
Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeiten - c)
-
Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigen - d)
-
Unterlagen für den Grunderwerb erstellen
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden - b)
-
Regeln der Straßenbautechnik anwenden - c)
-
Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere - -
-
bei Abstimmung mit Dritten mitwirken - -
-
örtliche Erhebungen durchführen - -
-
bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie - -
-
Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten
- d)
-
Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollieren - e)
-
Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken - f)
-
Einsatz von Maschinen und Geräten planen - g)
-
bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken - h)
-
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten - i)
-
örtliche Aufmaße herstellen - k)
-
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachen - l)
-
Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheiden - b)
-
Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltung - c)
-
Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten - d)
-
Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für - -
-
Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen, - -
-
Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen, - -
-
Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen
- e)
-
Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirken - f)
-
Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirken - g)
-
Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere - -
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen, - -
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren - -
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.