(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1159 - 1164)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 10 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 10 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 10 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 10 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Wirtschaftlichkeit
(§ 10 Nr. 5)
- a)
-
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären
- b)
-
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
2*)
- c)
-
Ressourcen effizient einsetzen
- d)
-
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden
- e)
-
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
2*)
6
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen
(§ 10 Nr. 6)
- a)
-
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln
- b)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- c)
-
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden
- d)
-
Informationen beschaffen
2*)
- e)
-
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen
- f)
-
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
- g)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- h)
-
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
2*)
7
Informationstechnik und -verarbeitung
(§ 10 Nr. 7)
- a)
-
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
- b)
-
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- d)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
4*)
- e)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
4*)
- f)
-
Datennetze nutzen
4*)
8
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren
(§ 10 Nr. 8)
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben
- b)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden
- c)
-
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden
- d)
-
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen
- e)
-
Koordinatensysteme anwenden
10
- f)
-
Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen
- g)
-
Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen
- h)
-
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
4
9
Bautechnisches Berechnen
(§ 10 Nr. 9)
- a)
-
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen
- b)
-
Koordinatenberechnungen durchführen
- c)
-
Mengen für Bauleistungen berechnen
7
- d)
-
hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
2
- e)
-
Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden
2
10
Lage- und Höhenvermessungen
(§ 10 Nr. 10)
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
-
amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen
- c)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- d)
-
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen
- e)
-
Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen
- f)
-
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
7
- g)
-
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
2
- h)
-
topographische Aufnahmen durchführen
2
11
Baustoffe und Böden
(§ 10 Nr. 11)
- a)
-
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
- b)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
2
- c)
-
Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
2
- d)
-
Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden
- e)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
2
12
Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten
(§ 10 Nr. 12)
- a)
-
Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen
- b)
-
Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
4
- c)
-
Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden
2
- d)
-
Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen
- e)
-
Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden
2
- f)
-
Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden
- g)
-
Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren
- h)
-
Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren
4
13
Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen
(§ 10 Nr. 13)
- a)
-
technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
4
- b)
-
Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- c)
-
Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren
- d)
-
Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten
6
- e)
-
Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen
- f)
-
Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten
- g)
-
Kostenberechnungen durchführen
4
- h)
-
Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
- i)
-
Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
7
14
Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe
(§ 10 Nr. 14)
- a)
-
Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden
2
- b)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten
- c)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten
6
- d)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen
- e)
-
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
4
- f)
-
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen
- g)
-
Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen
- h)
-
Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten
- i)
-
bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken
- k)
-
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
11
15
Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
(§ 10 Nr. 15)
- a)
-
Regeln der Wasserwirtschaft anwenden
- b)
-
Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen
2
- c)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
- d)
-
bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen
- e)
-
bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken
5
- f)
-
Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken
- g)
-
bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere
- -
-
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,
- -
-
örtliche Aufmaße herstellen,
- -
-
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie
- -
-
Baumaßnahmen abrechnen
5
16
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete
(§ 10 Nr. 16)
- a)
-
Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden
2
- b)
-
Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen
- c)
-
Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
4
- d)
-
Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken
- e)
-
Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
6
17
Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten
(§ 10 Nr. 17)
- a)
-
bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen
2
- b)
-
Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen
- c)
-
Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
3
- d)
-
Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen
- e)
-
Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen
- f)
-
Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen
- g)
-
bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken
5
18
Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 10 Nr. 18)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
2*)
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,
- -
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,
- -
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.