(§ 10 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 10 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 10 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 10 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 10 Nr. 5)
- a)
-
Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären - b)
-
Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden
- c)
-
Ressourcen effizient einsetzen - d)
-
Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden - e)
-
betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern
(§ 10 Nr. 6)
- a)
-
ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln - b)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen - c)
-
Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden - d)
-
Informationen beschaffen
- e)
-
Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen - f)
-
bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken - g)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden - h)
-
soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
(§ 10 Nr. 7)
- a)
-
Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen - b)
-
Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen - c)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden - d)
-
Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen
- e)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen
- f)
-
Datennetze nutzen
(§ 10 Nr. 8)
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben - b)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden - c)
-
Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden - d)
-
Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen - e)
-
Koordinatensysteme anwenden
- f)
-
Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen - g)
-
Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen - h)
-
örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen
(§ 10 Nr. 9)
- a)
-
Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen - b)
-
Koordinatenberechnungen durchführen - c)
-
Mengen für Bauleistungen berechnen
- d)
-
hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden
- e)
-
Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden
(§ 10 Nr. 10)
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben - b)
-
amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen - c)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen - d)
-
Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen - e)
-
Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen - f)
-
Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
- g)
-
Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen
- h)
-
topographische Aufnahmen durchführen
(§ 10 Nr. 11)
- a)
-
Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden - b)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
- c)
-
Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden
- d)
-
Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden - e)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden
(§ 10 Nr. 12)
- a)
-
Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen - b)
-
Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden
- c)
-
Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden
- d)
-
Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen - e)
-
Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden
- f)
-
Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden - g)
-
Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren - h)
-
Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren
(§ 10 Nr. 13)
- a)
-
technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden
- b)
-
Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren - c)
-
Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren - d)
-
Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten
- e)
-
Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen - f)
-
Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten - g)
-
Kostenberechnungen durchführen
- h)
-
Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren - i)
-
Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren
(§ 10 Nr. 14)
- a)
-
Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden
- b)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten - c)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten
- d)
-
Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen - e)
-
Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten
- f)
-
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen - g)
-
Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen - h)
-
Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten - i)
-
bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken - k)
-
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken
(§ 10 Nr. 15)
- a)
-
Regeln der Wasserwirtschaft anwenden - b)
-
Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen
- c)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden - d)
-
bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen - e)
-
bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken
- f)
-
Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken - g)
-
bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere - -
-
Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten, - -
-
örtliche Aufmaße herstellen, - -
-
bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie - -
-
Baumaßnahmen abrechnen
(§ 10 Nr. 16)
- a)
-
Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden
- b)
-
Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen - c)
-
Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen
- d)
-
Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken - e)
-
Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden
(§ 10 Nr. 17)
- a)
-
bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen
- b)
-
Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen - c)
-
Wasserversorgungsanlagen kontrollieren
- d)
-
Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen - e)
-
Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen - f)
-
Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen - g)
-
bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken
(§ 10 Nr. 18)
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere - -
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen, - -
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren, - -
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.