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StVG § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

Straßenverkehrsgesetz

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 81/25
10. Februar 2026
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (10. Zivilsenat) - 10 U 213/22
23. September 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 119/24
18. Dezember 2024
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (2. Zivilsenat) - 2 U 74/23
24. Oktober 2024
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12. Juli 2024
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Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 411/22
13. Februar 2024
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Urteil vom Landgericht Darmstadt (3. Zivilkammer) - 3 O 304/21
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 161/22
23. Mai 2023
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