Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 U 35/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 329/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die am 08.04.1938 geborene Klägerin ist die Witwe des am 06.01.1938 geborenen Herrn G. W., der an den Folgen eines durch den Beklagten zu 1. als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkws verursachten Verkehrsunfalls vom 29.11.2014 am Folgetag verstarb.
4Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
5Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2. an die Klägerin einen Vorschuss zur freien Verrechnung in Höhe von insgesamt 4.500,00 €.
6Die Klägerin hält diese Zahlungen für nicht ausreichend und begehrt den Ersatz eines Unterhaltsschadens, Schmerzensgeld, Schadensersatz in bezifferter Höhe von 5.707,63 €, die Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht für künftige Schäden und Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.474,89 €.
7Die Beklagten haben eingewandt, alle etwaigen Ansprüche seien durch die vorprozessuale Zahlung ausreichend reguliert. Die von der Klägerin bezogene Witwenrente der D. R. R. gleiche den Unterhaltsschaden aus. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben.
8Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
10Der Feststellungsantrag sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da aus verständiger Sicht des Geschädigten kein Grund gegeben sei, mit dem Eintritt weiterer als der hier geltend gemachten Schäden zu rechnen.
11Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten monatlichen Rente zu. Es fehle insoweit an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die von der Klägerin im Rahmen des § 46 SGB VI bezogenen Leistungen seien kongruent zu dem Barunterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB. Diese führe zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X auf den leistenden Sozialversicherungsträger.
12Entsprechendes gelte für einen etwaigen Haushaltsführungsschaden.
13Die Klägerin könne kein Schmerzensgeld beanspruchen. Nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht, also vor Einführung des § 844 a (gemeint: 844 Abs. 3) BGB mit Wirkung zum 22.07.2017, sei ein Schmerzensgeldanspruch für einen nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten nur bei einer pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung zu begründen, nicht aber mit den bei Verlust eines nahen Angehörigen allenthalben entstehenden Gefühlen von Trauer, Schmerz und Niedergeschlagenheit. Beeinträchtigungen von Krankheitswert seien nicht vorgetragen. Allein die Einnahme von nicht näher bezeichneten Medikamenten im Wert von 20,00 € im Rahmen der Beerdigung könnten die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Krankheitswert nicht rechtfertigen. Es sei nicht zu erkennen, dass in Zukunft ein solcher Gesundheitsschaden entstehe.
14Hinsichtlich der – mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten – Kosten bestehe ein Erstattungsanspruch nur in Höhe von 3.445,03 €. Von diesem müsse sich die Klägerin die vorgerichtlich erhaltenen Zahlungen abziehen lassen.
15Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
16Die Klägerin beantragt,
17unter Abänderung des am 20.12.2019 im Verfahren 10 O 329/17 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg
18- 19
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine monatliche Geldrente in Höhe von 316,49 €, beginnend mit dem 01.12.2014, jeweils vierteljährig im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2025 zu zahlen,
- 20
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren über den Antrag zu Ziffer 1) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.11.2014 in Duisburg zu ersetzen,
- 21
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
a) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch den Betrag von weiteren 5.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte,
23b) 5.707,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus einem Betrag von 3.724,97 € seit dem 05.02.2015, aus einem Betrag von 1.892,66 € seit dem 17.02.2015 sowie aus einem Betrag von 90,00 € seit dem 27.03.2015 und
24c) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247 BGB seit Rechtshängigkeit
25zu zahlen.
26Die Beklagten sind dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der Berufung.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung ist unbegründet.
30Der Klägerin stehen aus dem streitgegenständlichen Unfall die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
31Im Einzelnen:
321.
33Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin aus §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB, 115 VVG auf Zahlung einer Rente verneint, weil es infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X an der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin fehlt.
34a)
35Das Landgericht hat zunächst festgestellt, dass sich der Rentenanspruch der Klägerin – nach § 844 Abs. 2 BGB - aus der Summe des der Klägerin zur Verfügung stehenden Anteils an dem gemeinsamen Einkommen in Höhe von 504,09 € und der vollen Fixkosten ergebe und sich auf 1.260,11 € (= 504,09 € + 756,02 €) belaufe.
36Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin nach dem Tod des Ehemannes neben ihrer eigenen Rente in Höhe von 697,97 € rückwirkend zum 01.12.2014 die sogenannte große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI in Höhe von 794,74 € bezogen. Damit stehen ihr insgesamt 1.492,71 € zur Verfügung. Sie erzielt damit einen Betrag, der über dem Barunterhaltsanspruch in Höhe von 1.260,11 € liegt.
37Diese Feststellungen sind für den Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO bindend. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
38b)
39Der Unterhaltsschaden der Witwe, die neben ihrem getöteten Mann zum Familienunterhalt beigetragen hat, kann nach der Entscheidung des BGH vom 23.06.1994 (III ZR 167/93 – in: NZV 1994, 475 f., zitiert bei Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl. 2020, Rn. 409) wie folgt berechnet werden („schlichte Methode“):
40(Mutmaßliches) Einkommen des Getöteten |
1.066,23 € |
tatsächliches Einkommen hinterbliebene Klägerin |
+ 697,97 € |
Familieneinkommen |
1.764,20 € |
abzüglich fixe Kosten |
– 756,02 € |
zum Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen |
1.008,18 € |
Unterhaltsanteil Hinterbliebener 50 % |
504,09 € |
zuzüglich fixe Kosten |
+ 756,02 € |
entgangener Barunterhalt |
1.260,11 € |
abzüglich Nettoeinkommen Hinterbliebener (Vorteilsausgleich) |
– 697,97 € |
Unterhaltsanspruch: |
– 562,14 € |
Auf diesen Unterhaltsanspruch der Klägerin als Witwe ist allerdings die an sie von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt (BGH, Urteil vom 01.12.1981 – VI ZR 203/79 – VersR 1982, 291; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 441). Die Witwenrente beträgt monatlich 794,74 €. Damit ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin von 562,14 € mehr als gedeckt.
42c)
43Weitere Beträge, die in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs einzustellen wären, sind nicht hinreichend vorgetragen.
44aa)
45Soweit die Klägerin in der Klageschrift darauf hingewiesen hat, dass die geltend gemachte Lebenshaltungskosten der Kläger gestiegen seien, da der Verstorbene „sämtliche handwerklichen Arbeiten im bis zum Unfallzeitpunkt gemeinsam geführten Haushalt ausgeführt“ habe, reicht dieser Vortrag nicht, um einen etwaigen „Haushaltsführungsschaden“ nach § 287 ZPO schätzen zu können.
46Der Vortrag im Schriftsatz vom 07.08.2019 bietet ebenfalls keine hinreichende Schätzungsgrundlage. Soweit dort auf S. 2 f. (GA 135) geltend gemacht wird, es sei ein Betrag von monatlich 427,68 € in Ansatz zu bringen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche konkreten Arbeiten der Verstorbene mit welchem zeitlichen Aufwand verrichtet haben soll.
47bb)
48Die Berufungsbegründung enthält zu diesem Komplex keinen Tatsachenvortrag; es wird lediglich gerügt, dass nicht differenziert worden sei, welcher Teil der von der Klägerin bezogenen Witwenrente auf den Haushaltsführungsschaden und welcher auf den Unterhaltsschaden zurückzuführen sei (GA 231), ohne zudem zu erkennen, dass auch ein etwaiger Haushaltsführungsschaden hier Teil des Unterhaltsschadens ist.
49Der Prozessbevollmächtigte des Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß erklärt, dass kein weiterer Vortrag erfolgen könne.
50d)
51In Bezug auf den Unterhaltsschaden ist die Klägerin wegen des Bezuges der großen Witwenrente nicht mehr aktivlegitimiert.
52aa)
53Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz seines Schadens insoweit auf den Träger der Sozialversicherung über, als dieser nach sozialrechtlichen Vorschriften Sozialleistungen zu gewähren hat.
54Zweck der Legalzession ist es, eine Doppelentschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu vermeiden, ohne den Schädiger zu entlasten.
55bb)
56Der Legalzession steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass sich in der Rente die Lebensarbeitsleistung des Verstorbenen manifestiert.
57Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2009 – VI ZR 221/08, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.06.1997 – VI ZR 288/96 und m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013 – 4 U 400/11, juris, Rn. 24 ff., 26).
58Die Witwenrente ist dazu bestimmt, die durch den Tod des Versicherten entstehenden Unterhaltsbußen auszugleichen. Sie ist keine Gegenleistung, keine erkaufte soziale Sicherheit, sondern soziale Fürsorge, die beim Eintritt des Versicherungsfalles in die familiären Unterhaltspflichten eintritt und sich auf den gesamten Unterhaltsbedarf bezieht (vgl. Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 3005).
592.
60Das Feststellungsbegehren ist bereits unzulässig.
61Die Klägerin will als Hinterbliebene die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des (weiteren,) über den Renten-Zahlungsantrag hinausgehenden Unterhaltsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 29.11.2014 festgestellt wissen.
62Für ein solches Begehren fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse.
63Zur Bejahung eines rechtlichen Interesses reicht es aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer, in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1975 – VI ZR 217/73 – VersR 1976, 291 ff., hier zitiert nach juris Rn. 23, 24 m.w.N.).
64Hierzu hat der BGH in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 12.07.1960 – VI ZR 73/59 – BGH 33, 112, 116 = NJW 1960, 1948, 1949) folgendes ausgeführt:
65„…Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlaß zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muß, die im einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn sog. Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Anders ist es aber, wenn ein bestehender Erwerbs- oder Unterhaltsschaden unter vorausschauender Würdigung der künftigen Auswirkung nach den zur Zeit zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen in einer Rentenforderung geltend gemacht wird. In diesem Falle zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Rente später einmal wegen Steigerung des Lohnniveaus, sinkender Kaufkraft des - Geldes oder einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Feststellungsklage. Denn der Schadensschuldner kann von vornherein nicht im Zweifel darüber sein, daß die geldmäßige Bezifferung einer langfristigen Rentenforderung, die den Erwerbs- oder Unterhaltsschaden des Gläubigers ausgleichen soll, nicht in dem Sinn endgültig fixiert ist, daß sie von einer wesentlichen Änderung der Bemessungsfaktoren des allgemeinen Lohn- und Preisgefüges unberührt bleibt. Gerade weil sich der Schuldner hierauf einstellen kann und muß, besteht kein Anlaß, ihm schon deshalb die Verjährungseinrede zu geben, weil es an einem Urt. fehlt, das diese Frage ausdrücklich regelt oder doch mitregelt, indem es die Feststellung trifft, daß der Schadensschuldner für den vollen Erwerbs- oder Unterhaltsschaden aufzukommen hat. Ist die Bemessung der Rentenhöhe infolge einer wesentlichen Änderung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann also gegenüber dem Anspruch auf künftige Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Verjährungseinrede nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Schadensgläubiger nur ein Leistungsurt. oder die freiwillige Zahlung der Renten und nicht auch noch ein Feststellungsurt. erwirkt hat. (…).“
66Ein Feststellungsinteresse ist danach in Fällen bejaht worden, in denen sich nicht absehen lässt, ob der Anspruchsteller zu einem späteren Zeitpunkt nicht – etwa infolge Krankheit, Unfalles oder Erwerbslosigkeit – unterhaltsbedürftig wird oder zur Verhinderung des Verjährungseintritts (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Für ein Feststellungsinteresse muss also eine drohende Veränderung im Fortbestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach – im „Ob“ einer Rentenzahlung – zu besorgen sein.
67Ein solches Interesse ist vorliegend nicht ersichtlich:
68Die bloße Änderung des Renten- und Preisniveaus ist kein solches Interesse. Die Klägerin ist Altersrentnerin. Der bei dem Unfall verstorbene Ehemann war ebenfalls Altersrentner. Weitergehende Unterhaltspflichten könnten den Verstorbenen nicht treffen. Es kann nur um Anpassungen der Renten und der fixen Kosten gehen. Entsprechende Veränderungen rechtfertigen nach der genannten Rechtsprechung (s. weiter: BGH, Urteil vom 20.12.1960 – VI ZR 38/60 – NJW 1961, 871, 872; ähnlich: LG Bielefeld, Urt. vom 1.9.2014 – 6 O 71/13 – VersR 2015, 1157 ff., hier zitiert nach juris Rn. 50 ff.) die Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
693.
70Das Landgericht hat ferner den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
71Die Voraussetzung des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB sind nicht hinreichend vorgetragen.
72a)
73Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sogenannte Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12). Gesundheitsbeeinträchtigungen von solchem Ausmaß sind jedoch – auch in der Berufungsbegründung - nicht dargelegt.
74b)
75Die Klägerin ist lediglich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Schockschaden bei dem Tod eines nahen Angehörigen „schlichtweg fehlerhaft“ gewesen sei (GA 232).
76Soweit die Klägerin in der Berufung die Auffassung vertritt, nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB - zum - könne es beim Verlust eines nahen Angehörigen auf eine „pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung“ nicht ankommen, teilt der Senat diese Ansicht nicht.
77Zu beachten ist zunächst, dass es sich beim Anspruch auf Hinterbliebenengeld sich nicht um einen Schmerzensgeldanspruch handelt. Der Gesetzgeber hatte die Einführung eines allgemeinen Angehörigenschmerzensgeldes anlässlich der Schadenrechtsreform zum 01.08.2002 (2. Schadenrechtsänderungsgesetz v. 25.07.2002, BGBl I 2002, 2674) ausdrücklich abgelehnt (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 844 BGB Rn. 79 m.w.N.).
78Von dieser Linie wurde mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes (begrifflich daher nicht: Hinterbliebenenschmerzensgeld, Trauerschmerzensgeld oder Angehörigenschmerzensgeld) auch nicht abgewichen. Die infolge einer fremdverursachten Tötung erlittene Trauer und das seelische Leid eines Hinterbliebenen wurde vom bis zum 22.07.2017 geltenden Recht als entschädigungslos hinzunehmendes Schicksal angesehen (BT-Drs. 18/11397, S. 8). Psychische Belastungen, denen Angehörige durch das Miterleben von Leidensweg und Tod eines Familienmitgliedes ausgesetzt sind, rechtfertigten nur im Ausnahmefall ein Schmerzensgeld. Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sogenannten Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind zwar nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar verletzt, haben aber nur unter den engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof herausgearbeitet hat, Ansprüche aus eigenem Recht (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, vor § 249 BGB Rn. 123 ff. m.w.N.).
794.
80Der Klägerin stehen wegen der entstandenen materiellen Schäden keine weiteren Ansprüche zu, weil diese durch die vorprozessuale Zahlung ausgeglichen sind.
81a)
82Das Landgericht hat hinschlich der geltend gemachten materiellen Schadenspositionen in Höhe von 5.707,63 € einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.445,03 € für berechtigt erachtet.
83Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den in Ziffer IV. der Klageschrift aufgeführten Positionen 1., 2., 3., 4., 6. und (GA 7) und sowie 50 % (159,95 €) aus der Position 9 Kosten für die diverse Trauerkleidung.
84b)
85Nicht – vollständig - für berechtigt erachtet hat das Landgericht die Kosten für:
86Gerichtskasse (Po. 5.) 100,00 €
87Medikamente (Pos. 8) 20,00 €
88Trauerkleidung 50 % (Pos. 9) 159,95 €
89Grabpflege 1.892,66 €
90Erbschein 90,00 €
91Das Landgericht hat die Kosten für die Dauergrabpflege (1.892,66 €), die Eröffnung des Testaments (100,00 €) und die Erteilung des Erbscheins (90,00 €) zu Recht und mit zutreffender Begründung für nicht erstattungsfähig erachtet.
92Die Kosten der Dauergrabpflege sind zwar durch den Tod veranlasst. Sie gehören aber nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung selbst, die mit der Herrichtung einer geeigneten Grabstätte ihren Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1973 – III ZR 148/71; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.03.2008 – 12 U 239/06).
93Die Beklagte hat keinen Nachweis der Aktivlegitimation durch Vorlage eines Testaments oder Erbscheins verlangt.
94Hinsichtlich der übrigen Kosten (Rest Trauerkleidung 159,95 €, Medikamente 20,00 €) kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese erstattungsfähig sind.
95Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht jedenfalls wegen der Vorschusszahlung nicht.
96III.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
98Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 26.500,21 €.
100Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
101E. Dr. S. Dr. P.
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