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StVG § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

Straßenverkehrsgesetz

Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

1.
sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2.
weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 21.164
11. Januar 2022
11 ZB 21.164 11. Januar 2022
Urteil vom Amtsgericht Landstuhl - 2 OWi 4286 Js 809/17
13. März 2017
2 OWi 4286 Js 809/17 13. März 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 797/14
15. September 2014
16 B 797/14 15. September 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 10 K 254/08
17. Dezember 2008
10 K 254/08 17. Dezember 2008
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1530/07
28. Juli 2008
9 A 1530/07 28. Juli 2008
Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 B 450/03
26. November 2003
6 B 450/03 26. November 2003