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StVG § 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

Straßenverkehrsgesetz

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

a)
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
b)
zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c)
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
d)
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist.

(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1, dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

a)
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,
b)
zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder
c)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 54/20
22. Februar 2024
8 A 54/20 22. Februar 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 39/22
22. Februar 2024
8 A 39/22 22. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CS 22.2549, 10 C 22.2548
8. März 2023
10 CS 22.2549, 10 C 22.2548 8. März 2023
Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi - 252 Js 1513/18 - 250/18
8. Oktober 2018
729 OWi - 252 Js 1513/18 - 250/18 8. Oktober 2018
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 7/18, 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18
26. Januar 2018
3 Ws (B) 7/18, 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18 26. Januar 2018
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 75/17
14. Dezember 2017
4 MB 75/17 14. Dezember 2017
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 60/17
29. September 2017
4 MB 60/17 29. September 2017
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 56/17
20. September 2017
4 MB 56/17 20. September 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-1 RBs 264/16
16. Februar 2017
IV-1 RBs 264/16 16. Februar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 22/16
26. August 2016
7 U 22/16 26. August 2016