StVG § 41 Übermittlungssperren

Straßenverkehrsgesetz

(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.

(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

(3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.

(4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LA 104/19
22. Juli 2020
11 LA 104/19 22. Juli 2020
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 75/17
14. Dezember 2017
4 MB 75/17 14. Dezember 2017
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 60/17
29. September 2017
4 MB 60/17 29. September 2017
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 56/17
20. September 2017
4 MB 56/17 20. September 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 164/15
21. Mai 2015
4 StR 164/15 21. Mai 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 56/15
27. Februar 2015
1 RBs 56/15 27. Februar 2015