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StVollzG § 107 Mitwirkung des Arztes

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 290/23
30. Oktober 2023
203 StObWs 290/23 30. Oktober 2023