Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.
StVollzG § 139 Justizvollzugsanstalten
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
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5 W 212/11 - 94 | 30. September 2011 |