StVollzG § 150 Vollzugsgemeinschaften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von