Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.
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StVollzG § 150 Vollzugsgemeinschaften
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
- StVollzG § 139 Justizvollzugsanstalten 1x
- StVollzG § 140 Trennung des Vollzuges 1x
- StVollzG § 141 Differenzierung 1x
- StVollzG § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern 1x
- StVollzG § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten 1x
- StVollzG § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume 1x
- StVollzG § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit 1x
- StVollzG § 146 Verbot der Überbelegung 1x
- StVollzG § 147 Einrichtungen für die Entlassung 1x
- StVollzG § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung 1x
- StVollzG § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung 1x