Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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StVollzG § 171 Grundsatz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 290/23
30. Oktober 2023
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203 StObWs 290/23 | 30. Oktober 2023 |
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Beschluss vom Landgericht Coburg - 41 T 25/21
7. November 2022
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41 T 25/21 | 7. November 2022 |