Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
StVollzG § 177 Untersuchungshaft
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 18/17 R
4. September 2018
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B 12 KR 18/17 R | 4. September 2018 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 VAs 15/03
4. Juli 2003
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4 VAs 15/03 | 4. Juli 2003 |