StVollzG § 177 Untersuchungshaft

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

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Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 18/17 R
4. September 2018
B 12 KR 18/17 R 4. September 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 VAs 15/03
4. Juli 2003
4 VAs 15/03 4. Juli 2003