Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.
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StVollzG § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
- § 476 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 203/25
28. Juli 2025
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5 T 203/25 | 28. Juli 2025 |