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StVollzG § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

Referenzen

  • § 476 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 203/25
28. Juli 2025
5 T 203/25 28. Juli 2025