Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
StVollzG § 21 Anstaltsverpflegung
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 406/15
20. Oktober 2015
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1 Vollz (Ws) 406/15 | 20. Oktober 2015 |
Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 256/14
18. Juni 2014
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509 StVK 256/14 | 18. Juni 2014 |