StVollzG § 21 Anstaltsverpflegung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 406/15
20. Oktober 2015
1 Vollz (Ws) 406/15 20. Oktober 2015
Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 256/14
18. Juni 2014
509 StVK 256/14 18. Juni 2014