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StVollzG § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 59/17
15. Juni 2017
20 Ws 59/17 15. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 Ws (RB) 110/14
13. Juli 2015
1 Ws (RB) 110/14 13. Juli 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 722/11
5. Mai 2011
2 BvR 722/11 5. Mai 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 334/06; 4 Ws 338/06
30. Oktober 2006
4 Ws 334/06; 4 Ws 338/06 30. Oktober 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 506/04
11. April 2005
1 Ws 506/04 11. April 2005