Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.
StVollzG § 32 Ferngespräche und Telegramme
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 123/15
22. April 2016
|
1 Ws (RB) 123/15 | 22. April 2016 |
Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 91/15
8. Juli 2015
|
509 StVK 91/15 | 8. Juli 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 Ws (RB) 20/15
26. Juni 2015
|
1 Ws (RB) 20/15 | 26. Juni 2015 |
Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 179/13
30. Dezember 2014
|
509 StVK 179/13 | 30. Dezember 2014 |
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 309/10
29. Februar 2012
|
2 BvR 309/10 | 29. Februar 2012 |