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StVollzG § 31 Anhalten von Schreiben

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

1.
wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4.
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
6.
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 289/23 (StrVollz)
27. November 2023
1 Ws 289/23 (StrVollz) 27. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 118/15
18. Dezember 2015
1 Ws (RB) 118/15 18. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 379/14
21. August 2014
1 Vollz (Ws) 379/14 21. August 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 12/04
27. April 2004
1 Ws 12/04 27. April 2004