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StVollzG § 40 Abschlußzeugnis

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 11 AL 10/23 R
17. Dezember 2024
B 11 AL 10/23 R 17. Dezember 2024