Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.
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StVollzG § 40 Abschlußzeugnis
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 11 AL 10/23 R
17. Dezember 2024
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B 11 AL 10/23 R | 17. Dezember 2024 |