StVollzG § 47 Hausgeld

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 240/14
1. Juli 2015
XII ZB 240/14 1. Juli 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 78/12 R
22. August 2013
B 14 AS 78/12 R 22. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Rehabilitierungssachen) - I WsRH 5/09
8. April 2009
I WsRH 5/09 8. April 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 55/05
27. Juni 2005
1 Ws 55/05 27. Juni 2005