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StVollzG § 48 Rechtsverordnung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17
20. Juni 2023
2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 20. Juni 2023