Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
StVollzG § 60 Krankenbehandlung im Urlaub
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.