StVollzG § 68 Zeitungen und Zeitschriften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 42/16
19. September 2016
1 Ws (RB) 42/16 19. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 180/15
2. Juni 2015
1 Vollz(Ws) 180/15 2. Juni 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 45/03
9. September 2003
1 Ws 45/03 9. September 2003