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StVollzG § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.

(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.

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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 11/22, 11 A/22
29. März 2022
11/22, 11 A/22 29. März 2022
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 253/21, 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21
14. Dezember 2021
5 Ws 253/21, 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21 14. Dezember 2021
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz
11. November 2020
5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz 11. November 2020
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 35/18 Vollz
17. April 2018
5 Ws 35/18 Vollz 17. April 2018