StVollzG § 80 Mütter mit Kindern

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
33 a StVK 75/22 14. März 2022
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 4/12 R
4. September 2013
B 10 EG 4/12 R 4. September 2013