StVollzG § 92 Ärztliche Überwachung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4).

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 178/16
28. Juni 2017
2 StR 178/16 28. Juni 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 466/15
1. Februar 2016
1 Vollz (Ws) 466/15 1. Februar 2016