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StVZO 2012 § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 240/24
23. Juli 2025
VIII ZR 240/24 23. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 10 K 241/08
18. März 2009
10 K 241/08 18. März 2009
Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 V 2434/06
7. November 2007
2 V 2434/06 7. November 2007
Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 V 1427/07
7. November 2007
2 V 1427/07 7. November 2007
Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 V 1447/07
7. November 2007
2 V 1447/07 7. November 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 6 K 170/06
4. Oktober 2007
6 K 170/06 4. Oktober 2007