Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3990/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war im Sommer 0000 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen I. B. . 0F.
3Am Nachmittag des 00.00.0000 wurde auf der Landstraße M. in F. mit diesem Fahrzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um (nach Abzug einer Messtoleranz) 23 km/h überschritten. Auf dem durch die Messanlage gefertigten Lichtbild ist eindeutig eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen.
4Die Geschwindigkeitsübertretung wurde durch geschultes Personal mit einer Messeinrichtung festgestellt, die bis zum 00.00.0000 geeicht ist.
5Der Kreis F. als zuständige Ermittlungsbehörde im Bußgeldverfahren, übersandte unter dem 00.00.0000 einen an Herrn N. C. , C‘. H. . GbR, N1. D. Str. 00, 00000 I1. “ adressierten Zeugenfragebogen an die Klägerin.
6Am 00.00.0000 ging dieser Zeugenfragebogen ohne weitere Angaben zur Person bei der Ermittlungsbehörde ein. Lediglich das Feld „ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch“ war angekreuzt. Der Fragebogen war am 00.00.0000 in Q. , von N. C. unterschrieben worden.
7Die Ermittlungsbehörde ermittelte in der Folge eine weibliche Person und bat die Beklagte um Übersendung eines Lichtbildes. An die ermittelte Person wurde am 00.00.0000 ein Zeugenfragebogen versandt, der am 00.00.0000 bei der Ermittlungsbehörde einging. Er war von der Mutter der ermittelten Dame ausgefüllt worden mit der Information, dass jene sich bis Ende 00.00.00 in Urlaub befinde. In der Sache wurde angegeben, dass es sich nicht um die verantwortliche Fahrzeugführerin oder die Halterin des Fahrzeuges handle und der Verstoß auch nicht zugegeben werde. Auf eine Erinnerung äußerte sich die ermittelte Dame am 00.00.0000 per E-Mail und erklärte, dass sie nicht die Fahrerin des Fahrzeuges gewesen sei. Weitere, auf das Ersuchen der Ermittlungsbehörde angestellte Ermittlungen der Beklagten blieben ohne Erfolg, was sie der Ermittlungsbehörde im 00.00.0000 mitteilte.
8Mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte die Beklagte die Klägerin mit einem an die „Firma C. H. .GbR“ adressierten Schreiben zur beabsichtigten Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches an.
9Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten Name und Anschrift der Fahrerin des Fahrzeuges mit. Gleichzeitig wurde darum gebeten von der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches abzusehen.
10Mit dem streitgegenständlichen, ebenfalls an die „Firma C. H. .GbR“ adressierten Bescheid vom 00.00.0000 ordnete die Beklagte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. B. 5 oder für ein anderes etwaiges Ersatzfahrzeug an, für die Dauer von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung ein Fahrtenbuch zu führen. Wegen der Einzelheiten des Bescheides und der Begründung wird auf diesen Bezug genommen.
11Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellt.
12Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben.
13Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches vom 00.00.0000 sei als rechtswidrig zu qualifizieren.
14Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie nicht etwa die Klägerin angehört habe, sondern nur einen der Mitgesellschafter der Klägerin.
15Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen nicht vor.
16Es sei das gute Recht, auf einen zugesandten Zeugenbefragungsbogen von dem eingeräumten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
17Die Behauptung, der Ermittlungsbehörde sei es trotz sachgerechtem und rationellem Einsatz nicht gelungen, den Kraftfahrzeugführer zu ermitteln sei unwahr. Es hätte nur eines Anrufs bei der Geschäftsanschrift der Klägerin bedurft um herauszufinden, dass die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Eigentümerin des Fahrzeugs sei und nicht etwa ein Kind eines der Gesellschafter.
18Es könne gegenüber dem Kind eines der Gesellschafter im Übrigen nicht der Vorwurf erhoben werden, es habe nicht hinreichend mitgewirkt, denn es gebe gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte, die einem betreffenden Zeugen nicht behördlich angelastet werden dürften.
19Die Behauptung, die nachträgliche Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, treffe nicht zu. Diese betrage bekanntlich sechs Monate. Die Anhörung des Mitgesellschafters sei diesem am 00.00.0000 zugegangen, mithin innerhalb der Verjährungsfrist. Der Behörde der Beklagten sei daraufhin mit Schreiben vom 00.00.0000 per Telefax die Fahrzeugführerin schriftlich mitgeteilt worden. Diese Mitteilung sei innerhalb der im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 00.00.0000 gesetzten Frist zur Stellungnahme erfolgt.
20Es werde des Weiteren bestritten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten worden sein soll.
21Die Klägerin habe auch überhaupt kein Fahrzeug mehr. Das Fahrzeug, welches Gegenstand der Ordnungsverfügung gewesen sei, sei ein Leasingfahrzeug gewesen, der Leasingvertrag sei ausgelaufen.
22Hier habe die Beklagte ohne jedes Ermessen gehandelt, weshalb die angefochtene Entscheidung auch aufzuheben sei.
23Schließlich werde die Ordnungsverfügung als unverhältnismäßig angesehen, da es noch nie irgendeinen Verkehrsverstoß gegeben habe und eine einmalige angebliche, von der Klägerin bestrittene, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h derart geringfügig sei, dass eine Fahrtenbuchanordnung mit erheblichen Folgen nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne.
24Die Klägerin beantragt,
25die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des beigefügten Verwaltungsvorgangs.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 1)
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
32Rechtsgrundlage der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
33Die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt, die Beklagte habe nicht etwa die Klägerin angehört, sondern nur einen der Mitgesellschafter, die Beklagte hätte hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anschreiben müssen, ist dieser Einwand nicht nachzuvollziehen. Das im Rahmen der Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) von der Beklagten versandte Anhörungsschreiben der Beklagten vom 00.00.0000 ist an die „Firma C. H. . GbR“ adressiert, ohne einen Mitgesellschafter namentlich zu benennen. Es richtet sich daher zweifellos an die unter dieser Bezeichnung handelnde Personengesellschaft und nicht etwa willkürlich nur an einen der Mitgesellschafter.
34Unabhängig davon, ob diese Adressierung zutreffend ist, wäre ein eventueller Anhörungsmangel durch die erfolgte Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verwaltungsverfahren sowie durch die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten im Klageverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
35Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO zur Anordnung eines Fahrtenbuchs sind erfüllt.
36Die Beklagte durfte von einer Zuwiderhandlung ausgehen. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß wurde mittels eines amtlich zugelassenen und geeichten Messgerätes in einem standardisierten Verfahren, dessen Daten durch dafür speziell ausgebildetes Personal erfolgte, festgestellt. Daten, die in einem solchen Verfahren gewonnen wurden, können nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall auch ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Mögliche Fehlerquellen brauchen nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 ‑ 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291, juris, weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -, vom 19. Februar 2014 - 8 A 2754/13 -, vom 17. Juni 2014 - 8 B 183/14 -, vom 17. September 2015 -8 A 645/15 - und vom 5. März 2015 - 8 B 1213/14 -, vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren etwa Krumm, DAR-Extra 2011, 738 ff., Fromm, NZV 2013, 16 ff., und Rebler, SVR 2013, 208 ff.
38Letzteres ist hier nicht der Fall, das bloße unsubstantiierte Bestreiten des Verkehrsverstoßes reicht nicht aus, um Veranlassung zu weiteren Erörterungen des Verkehrsverstoßes zu geben.
39Die Beklagte durfte auch zu Grunde legen, dass die Feststellung der verantwortlichen Fahrzeugführerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.
40Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl 2006, 193, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, juris.
41Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris, m.w.N.
43Zu den angemessenen Maßnahmen gehört jedoch grundsätzlich, dass die Halterin möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit sie die Frage, wer zur Tatzeit ihr Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und die Täterin Entlastungsgründe vorbringen kann.
44Die Adressierung des nicht von der der Beklagten sondern vom Kreis F. als Ermittlungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren versandten Anhörungsbogens vom 00.00.0000 an „N. C. , C‘ H. . GbR“ ist nicht zu beanstanden.
45Die falsche Schreibweise der Firmenbezeichnung der GbR ist nicht geeignet, Zweifel an deren Identität oder Adressateneigenschaft aufkommen zu lassen, es handelt sich vielmehr um einen offenkundigen Schreibfehler.
46Diese Adressierung folgt aus dem im Fahrzeugregister enthaltenen Datensatz zum Fahrzeughalter. Dieser Datensatz entspricht den Vorgaben des § 33 Abs. 1 Nr. 2 c) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach werden auf den entsprechenden Antrag des Halters im örtlichen und Zentralen Fahrzeugregister Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), gespeichert und zwar bei Vereinigungen der benannte Vertreter mit den Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 a) und gegebenenfalls der Name der Vereinigung.
47Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
48Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 StVZO BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14/84 -, juris.
49Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine solche Vereinigung, so dass sie als Halterin eines Pkw in den Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugregistern in der Form einzutragen ist, dass der Name eines benannten Vertreters und als Hinweis auf die Haltereigenschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Name der Vereinigung anzugeben ist.
50Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10058/12 -, juris
51Halterin des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, bzw. war vorliegend unstreitig die Gesellschaft und nicht deren im Fahrzeugregister eingetragener Vertreter. Ob es sich bei Herrn N. C. um ein „Kind“ eines der Gesellschafter handelt, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn die Eintragung im Fahrzeugregister beruht auf der Anmeldung durch die Halterin. und den darin enthaltenen Angaben zu ihrem Vertreter. Anhaltspunkte dafür, dass Herr C. als vollmachtloser Vertreter gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
52Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, der Anhörungsbogen sei aufgrund der Adressierung nach Eingang in den Geschäftsräumen der Klägerin unmittelbar an Herrn C. weitergeleitet worden., bei einer Adressierung an die Gesellschaft wäre die Fahrerin unmittelbar benannt worden, begründet keinen Ermittlungsfehler der im Ordnungswidrigkeitenverfahren tätigen Ermittlungsbehörde. Ausweilich des im von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang befindlichen Doppels des Anhörungsschreibens trägt das Adressfeld keinen Zusatz wie „persönlich“ oder „vertraulich“, so dass es aufgrund des Zusatzes „C. H. . GbR“ naheliegt, dass hier nicht die Person des Vertreters, sondern die durch ihn vertretene Gesellschaft Adressat des Schreibens ist. Es obliegt der Gesellschaft durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch Post, die mit dem Zusatz eines für die Gesellschaft im Rechtsverkehr aufgetretenen Vertreters im Zusammenhang mit auf die Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen an ihre Geschäftsanschrift gerichtet wird, auch dann bei der in den internen Geschäftsabläufen bestimmten Person ankommt, wenn jene von dem bei der Anmeldung des Fahrzeugs benannten Vertreter abweicht. Es kann der Ermittlungsbehörde jedenfalls nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht ausschließlich an die Gesellschaft, sondern auch an deren bei der Zulassung des Fahrzeugs tätigen Vertreter wendet.
53Die in der Rechtsprechung entwickelte Frist zur Anhörung der Halterin im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vorliegend zwar um einige Tage überschritten, dies ist jedoch unbeachtlich und begründet ebenfalls keinen Ermittlungsfehler.
54Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“; sie ist kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt.
55So ist es hier.
56Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugelassenen Fahrzeug um ein „Firmenfahrzeug“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt, mit der Folge, dass die „Zweiwochenfrist“ nicht gilt, weil es in die Sphäre der Geschäftsleitung fällt, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.
57St. Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. März 2014, -14 L 340/14-, vom 18. Februar 2015 -14 L 213/15-, OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 -25 A 2798/93, NJW 1995, 3335, vom 29. April 1999 -8 A 699/97-, NJW 1999, 3279, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 -8 B 910/06-, juris, vom 15. März 2007, -8 B 2746/06-, juris, vom 13. November 2013, -8 A 632/13-, juris, vom 23. Mai 2014, -8 B 340/14-, OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006, - 1 a 236/05-, juris, OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 -1 L 103/08-, juris, Bay- VGH Beschlüsse vom 29. April 2008, -11 CS 07.3429-, juris, vom 1. Juli 2009 ‑11 CS 09.1177-, juris, OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. März 2012 -3 LA 21/12-, juris.
58Dem Anhörungsbogen war vorliegend ein Bild beigefügt, auf dem die Fahrerin des Fahrzeugs so hinreichend deutlich zu erkennen ist, dass zumindest der Kreis der möglichen Fahrzeugnutzerinnen einzugrenzen war.
59Insoweit werden keine Anforderungen an das konkrete Erinnerungsvermögen der Vertreter der Klägerin gestellt, wem zur Tatzeit das Fahrzeug überlassen wurde, sondern allein an das Wiedererkennungsvermögen.
60Insoweit ist es grundsätzlich Sache der Halterin, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt ihr Fahrzeug geführt hat. Der Halterin obliegt es, zur Aufklärung eines mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihr möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass sie die bekannte oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannte Fahrerin benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, a.a.O., und vom 16. September 2008 - 8 A 1250/08 -.
62Eine verspätete Anhörung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung der Fahrzeughalterin nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung der Täterin nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung der Fahrzeughalterin nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil diese ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschluss vom 15. März 2007- 8 B 2746/06 -, juris, m. w. N.
64Der bei der Zulassung des Fahrzeugs für die Klägerin tätige Vertreter hat sich auf dem übersandten Zeugenanhörungsbogen ausdrücklich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Daraus folgt zwingend, dass ihm zumindest der mögliche Kreis der der Fahrzeugführer bekannt ist und er diesen, wie später durch den Prozessbevollmächtigten in der Anhörung zur Anordnung eines Fahrtenbuchs auch geschehen, hätte benennen können, denn anderenfalls hätte er nicht beurteilen können, ob ihm das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt zustand. Diese Angabe gegenüber der Ermittlungsbehörde muss sich die Klägerin auch zurechnen lassen, denn - wie bereits oben ausgeführt - wurde Herr N. C. bei der Zulassung des Fahrzeugs als Vertreter der Gesellschaft im Fahrzeugregister eingetragen, so dass die Ermittlungsbehörde vorliegend davon ausgehen durfte, dass er im Namen der Halterin handelt.
65Lehnt, wie hier, die Halterin die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, - 7 C 3.80 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 1993, - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006, - 8 A 1330/05 -; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007, - 11 B 05.427 -, juris.
67Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeughalterin etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht von einer Benennung der Täterin oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Liegen der Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall auch ansonsten keine weiteren greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen etwa den Familienkreis der Fahrzeughalterin - z. B. über das Einwohnermelde- oder Standesamt - erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft oder durch einen Abgleich des Tatfotos mit erst noch beizuziehenden Passbildern der Familienmitglieder - ausfindig zu machen.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 8 B 1217/13 -; 4. August 2010 - 8 B 881/10 -; 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -; 22. Oktober 2013 - 8 A 666/13 -; 13. November 2013 - 8 B 1213/13 - und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -;jeweils juris; s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 11 ZB 10.2507 -, juris.
69Unabhängig davon, ob die Ermittlungsbehörde überhaupt noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, nachdem sich die Klägerin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit deutlich gemacht hat, an der Aufklärung nicht mitwirken zu wollen, ist dies erfolgt. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht nur eine weibliche Person aus dem Umfeld der Gesellschafter der Klägerin als angehört wurde, sondern darüber hinaus durch den Kreis F. als die Ermittlungsbehörde die Beklagte als örtlich zuständige Stadtverwaltung zur Ermittlung der Fahrzeugführerin eingeschaltet wurde.
70Daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fahrerin mit Schreiben vom 00.00.0000 gegenüber der Beklagten benannt hat, folgt nichts anderes, denn diese Benennung der Fahrzeugführerin erfolgte erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung.
71Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 24, 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung, abweichend von den allgemeinen Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten, drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Vorliegend wurde weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben.
72Die Verjährung wurde auch durch die Ermittlungstätigkeiten des Kreises F. und der Beklagten nicht unterbrochen, da die Voraussetzungen des § 33 OWiG nicht erfüllt sind. Insoweit gilt zunächst grundsätzlich, dass bei Ermittlungen gegen einen unbekannten Täter eine Verjährungsunterbrechung nicht eintreten kann.
73Vgl. z. B. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz § 33, Rdnr. 55. m.w.N.
74Insbesondere wird eine Verjährungsunterbrechung selbst dann nicht angenommen, wenn eine Person aufgrund in der Akte vorhandener Lichtbilder zweifelsfrei identifiziert werden kann.
75Vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz § 33, Rdnr. 55. m.w.N.
76Handlungen, die nur das Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen die Voraussetzungen des § 33 OWiG nicht.
77Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 1999- 2 Ss OWi 1034/99 -, DAR 2000, 82 f, und VRS 98, 208 (2000) sowie Juris
78Vorliegend ist auch aus sonstigen Gründen keine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eingetreten.
79Mithin trat die Verfolgungsverjährung vorliegend am 00.00.0000 ein, so dass die Benennung der Fahrerin im Schreiben vom 00.00.0000 nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte. Nach § 33 Abs. 1 OWiG werden durch die Verjährung die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. Es bedarf daher, anders als bei der zivilrechtlichen Verjährung, keiner ausdrücklichen Einrede um die Verjährungswirkungen eintreten zu lassen, sondern der Eintritt der Verjährung wirkt kraft Gesetzes als Verfolgungshindernis.
80Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Halterin innerhalb der Verjährungsfrist keine Angaben zur Sache macht. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass die Halterin ihre Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 - und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, sämtlich juris.
82Führen - wie hier - die Ermittlungen der Behörde im Ergebnis nicht zu weiterführenden Erkenntnissen, ist es deshalb nach den oben angeführten Grundsätzen nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Ermittlungsbehörde, das Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellt.
83Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Nichtfeststellung der Fahrerin nicht auf ein beachtliches Ermittlungsdefizit auf Seiten der Behörde zurückzuführen.
84Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 6 Monaten stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar.
85Das auf der Rechtsfolgenseite zu betätigende Ermessen kann gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden können (§ 114 Satz 2 VwGO).
86Die an die „Firma C. H. .GbR“ gerichtete Fahrtenbuchanordnung richtet sich insbesondere an die richtige Adressatin, auch wenn im Fahrzeugzulassungsregister neben der Gesellschaft auch deren Vertretungsberechtigter erfasst wird.
87Nach § 31a StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde - hier die Beklagte - gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Diese Vorschrift richtet sich gerade nicht an den Inhaber der Zulassung, sondern an den Halter. Die Anordnung, mit der dem Halter das Führen eines Fahrtenbuches aufgegeben wird, kann und muss sich erforderlichenfalls wie jede andere ordnungsrechtliche Verfügung an eine - wie hier in der Organisationsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - agierende Personenmehrheit richten, sofern diese gemeinsam verantwortlich ist.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14/84 -, juris.
89Dabei ist es unschädlich, dass die Ordnungsverfügung nur an die Firma der Personengesellschaft gerichtet ist und nicht (auch) an deren Vertreter. Auch wenn sie regelmäßig durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, muss sich die Gesellschaft so organisieren, dass an ihre Geschäftsadresse gerichtet Anschreiben auch ohne Nennung des Geschäftsführers zur Kenntnis der dazu berufenen Personen gelangen.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, m.w.N., juris und www.nrwe.de.
91Die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, es sei widersprüchlich, wenn Herr N. C. im Fahrzeugregister und im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Halter angesehen werde, dann aber die Ordnungsverfügung an die Gesellschaft als Halterin gerichtet werde, trifft nicht zu. Wie dargelegt, ist in beiden Fällen einheitlich die Klägerin als Vereinigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 c) StVG Halterin des Fahrzeugs und auch als solche angesprochen. Vielmehr verhielte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits bemängelt, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren neben der Klägerin Herr N. C. in die Adressierung aufgenommen wurde und andererseits rügt, dass nun die Gesellschaft angesprochen werde und nicht (auch) Herr N. C. .
92Auch im Übrigen liegen keine nach § 114 VwGO beachtliche Ermessensfehler vor, welche die Rechtswidrigkeit streitgegenständliche Ordnungsverfügung begründen.
93Bereits die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Begründung lässt die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hinreichend erkennen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte diese Erwägungen und die Begründung des Bescheides im Rahmen des § 114 Abs. 1 Satz 2 VwGO inhaltlich ergänzt und vertieft. Von einer Nichtausübung des Ermessens, welche die Klägerin unterstellt, kann keine Rede sein.
94Es ist nach Inkrafttreten des Punktesystems zum 1. Mai 2014 nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung eines Fahrtenbuchs, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
95Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, juris, vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223, juris; auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386, juris, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227, juris, OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 8 B 591/14 -.
96Hier wäre der Verkehrsverstoß mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen und daneben ein Bußgeld von 70,- € zu verhängen gewesen. Von daher handelt es sich um einen nicht unerheblichen Verkehrsverstoß, der unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, die insoweit durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen mehrfach bestätigt wurde, die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegende Dauer von 6 Monaten jedenfalls rechtfertigt.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -, in dem eine Dauer des Fahrtenbuchs von 12 Monaten als nicht unverhältnismäßig angesehen wurde, NJW 2016, 968; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 ‑ 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227.
98Die Fahrtenbuchanordnung ist auch aus sonstigen Gründen weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für die Klägerin keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundene geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
99Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, und vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, juris, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 14 L 1584/10 - und vom 30. Mai 2011 - 14 L 470/11 -.
100Aufgrund dieser präventiven Zielrichtung der Fahrtenbuchanordnung sowie der Veranlassung, nämlich der fehlenden Mitwirkung der Fahrzeughalterin, kommt es nicht darauf an, ob die Fahrzeughalterin in der Vergangenheit bereits wegen Verstößen gegen die Verkehrsregeln aufgefallen ist, oder nicht.
101Der Einwand der Klägerin, die Beklagte handele ermessenswidrig, weil sie das Zeugnisverweigerungsrecht nicht respektiere, greift nicht durch. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
102Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96/99 -, juris.
103Es besteht daher kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchanordnung verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
104Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, und OVG NRW, ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 8 E 785/20 -, m.W.N, beide juris
105Schließlich führt auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, sie verfüge über gar kein Kraftfahrzeug mehr, nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Diese erstreckt sich nämlich auch auf ein (noch zu beschaffendes) Ersatzfahrzeug. Der Umstand, dass derzeit ein solches Fahrzeug offenbar nicht angeschafft wurde, ist insoweit nicht relevant, denn die Anordnung eines Fahrtenbuchs kann nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch für künftig zuzulassende Fahrzeuge erfolgen und die Behörde kann nach Satz 2 dieser Norm ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
106Die gleichzeitig mit der von der Klägerin angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 75,- € und die geltend gemachten Auslagen in Höhe von 2,80 € sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen, der nichts hinzuzufügen ist.
107Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
108Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
109Rechtsmittelbelehrung:
110Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1111. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1122. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1133. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1144. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1155. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
116Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
117Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
118Beschluss
119Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
120Gründe:
121Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz des Gerichtskostengesetzes. Entsprechend der ständigen Kammerpraxis, die insoweit der Streitwertfestsetzungspraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen folgt, wird als Streitwert für jeden Monat der Fahrtenbuchanordnung der Betrag von 400,- € angesetzt.
122Rechtsmittelbelehrung:
123Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
124Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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Referenzen
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- StVG § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 33 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 4x
- § 31a StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 a StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 31a Abs. 1 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 StVZO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 Satz 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 25 A 2798/93 2x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 627/92 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1673/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2754/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 183/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 645/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1213/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 280/05 4x (nicht zugeordnet)
- 2 UE 582/04 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 14/84 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10058/12 1x
- 14 L 340/14 1x (nicht zugeordnet)
- 14 L 213/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 699/97 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 910/06 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 2746/06 3x (nicht zugeordnet)
- 8 A 632/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 340/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 a 236/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 103/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 LA 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 2746/06 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1250/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1330/05 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1217/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 881/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 481/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 666/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1213/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1668/13 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss OWi 1034/99 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 562/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1129/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 774/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 591/14 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1030/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 306/11 1x (nicht zugeordnet)
- 14 L 1584/10 1x (nicht zugeordnet)
- 14 L 470/11 1x (nicht zugeordnet)
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- 8 E 785/20 1x (nicht zugeordnet)