Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
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StVZO 2012 § 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 71/09
5. März 2009
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2 Ss OWi 71/09 | 5. März 2009 |