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SvEV § 3 Sonstige Sachbezüge

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 592/23
16. November 2023
12 E 592/23 16. November 2023
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 205/23 B ER
16. August 2023
L 1 KR 205/23 B ER 16. August 2023
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 7 BA 80/22
6. Juni 2023
L 7 BA 80/22 6. Juni 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (7. Senat) - L 7 BA 2862/20
25. Mai 2023
L 7 BA 2862/20 25. Mai 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (8. Senat) - L 8 BA 373/22
12. Mai 2023
L 8 BA 373/22 12. Mai 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 1407/18
30. September 2020
L 5 KR 1407/18 30. September 2020
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2546/16
27. September 2017
3 K 2546/16 27. September 2017
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2547/16
27. September 2017
3 K 2547/16 27. September 2017
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 538/13 B ER
29. Januar 2014
L 8 R 538/13 B ER 29. Januar 2014
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 296/11
29. Oktober 2013
L 18 AL 296/11 29. Oktober 2013