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SVG § 17

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 524/21
11. Oktober 2023
1 A 524/21 11. Oktober 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 LA 55/22
1. Juni 2023
13 LA 55/22 1. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 980/20.KO
1. September 2021
2 K 980/20.KO 1. September 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4819/18
1. Juli 2021
1 A 4819/18 1. Juli 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 4.19
17. März 2021
OVG 4 B 4.19 17. März 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 21/19
2. Dezember 2019
2 B 21/19 2. Dezember 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 14528/17
29. Oktober 2018
13 K 14528/17 29. Oktober 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 6893/14
5. Oktober 2016
23 K 6893/14 5. Oktober 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 2780/15
28. September 2016
23 K 2780/15 28. September 2016
Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 7 C 18/11
2. Mai 2011
7 C 18/11 2. Mai 2011