Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 980/20.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Ruhensregelung auf der Grundlage des § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - durch Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020.

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Mit Ablauf des 31. Juli 2011 wurde er als Berufssoldat der Bundeswehr gemäß § 44 Abs. 3 Soldatengesetz - SG - wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles im Flugdienst als Kampfpilot in den Ruhestand versetzt. Die ihm ab dem 1. August 2011 zustehenden Versorgungsbezüge setzte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2012 fest. Nach einem dagegen erfolgreich durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren (Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vom 19. November 2013 - 1 K 639/19. KO -) wurde ihm rückwirkend zum 1. August 2011 aufgrund der Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls mit Bescheid vom 24. Februar 2014 die entsprechende qualifizierte Unfallversorgung gemäß § 27 SVG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - gewährt.

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Mit E-Mail vom 28. Januar 2020 zeigte der Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung zum 16. Februar 2020 an. Im Nachgang übersandte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma A., aus dem seine Anstellung als Pilot (1. Offizier) hervorgeht.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Juli 2020 wurden seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer Ruhensregelung nach § 53 SVG neu geregelt. Dabei wurde für Februar 2020 ein Ruhensbetrag von 1135,10 € (verbleibender Versorgungsbezug: 3842,66 €) und ab 1. März 2020 ein Ruhensbetrag von 1122,25 € (verbleibender Versorgungsbezug: 3906,05 €) festgesetzt.

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Dagegen hat der Kläger unter dem 10. August 2020 Widerspruch eingelegt. Die Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze nach § 53 Abs. 7 SVG müsse in seinem Fall zumindest ab der Vollendung des 41. Lebensjahres (ab 23. Juni 2019) zur Anwendung gelangen. Insoweit sei nachvollziehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze für dienstfähige Soldaten so lange weitergelte, wie die ursprünglich vereinbarte Dienstzeit andauere (hier: bis Vollendung des 41. Lebensjahres). Nach diesem Zeitpunkt gebe es jedoch keine Grundlage mehr dafür, dass der ehemalige Dienstherr in das Berufsleben des pensionierten Soldaten eingreife. Denn der ehemalige Soldat stehe dem Dienstherrn ab diesem Zeitpunkt, unabhängig von seinem Gesundheitszustand, nicht mehr zur Verfügung. Daher sei ihm ab dem Datum der regulären Pensionierung - mit Ablauf des 30. Juni 2019 - das gleiche Recht zuzugestehen, wie seinen Kameraden, die regulär mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Die Hinzuverdienstgrenze führe in seinem Fall dazu, dass er nach Abzug der Steuer, Sozial- und Krankenversicherung weniger Nettogehalt zur Verfügung habe, als ohne Arbeit. Nicht zu arbeiten sei ihm indes nicht zumutbar, denn dies führe langfristig zu sozialer Isolierung und Ausgrenzung eines lebensjungen ehemaligen Soldaten. Zudem handele es sich bei ihm um einen Sonderfall. Er sei der einzige BO 41, der nach einem Unfall im Flugdienst ausgeschieden sei und einen qualifizierten Dienstunfall anerkannt bekommen habe. Beim qualifizierten Dienstunfall gehe es hauptsächlich um das Eingehen einer besonderen Lebensgefahr, bei der der Soldat schwer zu Schaden gekommen sei und dafür im Nachhinein gegenüber anderen Soldaten nicht benachteiligt werden dürfe. Die für BO 41 geltende Regelung des § 53 Abs. 7 SVG müsse daher auch in einem Fall, bei dem der Soldat wegen eines qualifizierten Dienstunfalls dienstunfähig geworden sei, als lex specialis Anwendung finden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 53 Abs. 1 SVG erhalte ein Versorgungsempfänger seine Versorgungsbezüge neben einem Erwerbs-/ Erwerbsersatzeinkommen nur bis zur der im Gesetz näher bezeichneten Höchstgrenze, hier jener des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SVG, weil der Kläger aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Vorschrift des § 53 Abs. 7 SVG sei hingegen nicht auf den Fall des Klägers anwendbar. Die Regelungen betreffend den vorübergehenden Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres sei mit dem Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz vom 23. Mai 2015 in die derzeitige Fassung gebracht worden. Es handele sich nach ihrer systematischen Stellung in § 53 SVG um eine Ausnahmeregelung, die nach ihrem Wortlaut allein auf die Fälle einer Zurruhesetzung aufgrund des Erreichens der besonderen Altersgrenze (hier: BO 41) anzuwenden sei. Eine analoge Anwendung auf den Fall des Klägers scheide ebenfalls aus. Dem stehe der Grundsatz der strengen Gesetzesakzessorietät (§1a Abs.1 SVG) entgegen. Außerdem liege hier keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Sonderregelung des § 53 Abs. 7 SVG die Fälle der Zurruhesetzung nach § 43 Abs. 3 SG übersehen habe. Auch sei nicht erkennbar, dass diese Personengruppe in die Regelung hätte einbezogen werden sollen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Die Gleichstellung von Soldaten, die wie der Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, mit solchen, die dem Leitgedanken einer hauptamtlichen Lebenszeitanstellung entsprechend bis zum Erreichen des Ruhestandes dem Dienstherrn zur Verfügung standen, sei nicht geboten. Insoweit stehe dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter politischer Ermessensspielraum zu. Sich daraus im Einzelfall ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel seien in Kauf zu nehmen, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die genannten Personengruppen in einer völlig unterschiedlichen Versorgungssituation befänden. Wegen ihrer verhältnismäßig kurzen Dienstzeit erreichten die BO 41 in der Regel einen Ruhegehaltssatz, der nach Erhöhung gemäß § 26 Abs. 4 SVG lediglich zwischen 50 % und 55 % liege. Auf der Grundlage der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge resultiere daraus ein Ruhegehalt auf entsprechend niedrigem Niveau. § 53 Abs. 7 SVG stelle insoweit sicher, die entstehende Lücke durch ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu schließen und die Alterssicherung zu verbessern. Dass der Kläger das 41. Lebensjahr vollendet habe, ändere daran nichts.

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Am 30. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er macht geltend, er habe zumindest seit Vollendung des 41. Lebensjahres Anspruch auf Anwendung des § 53 Abs. 7 SVG zu seinen Gunsten. Hierzu machte er erstmals mit Schriftsatz vom 24. August 2021 geltend, dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG, mit dem der Gesetzgeber eine Sonderregelung für BO 41 geschaffen habe. Dies finde eine weitere Stütze in den dazu ergangenen Gesetzesbegründungen und aus einer wortgleichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG, betreffend die Ruhegehaltfähigkeit der sogenannten Fliegerzulage. Die Beklagte habe ihn auch bereits in dem von ihm im Jahr 2013 geführten Verwaltungsstreitverfahren, in dem es um die Fortzahlung dieser Fliegerzulage bei entsprechend wortgleicher Formulierung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG in Verbindung mit Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gegangen sei, klaglos gestellt und ihm die Zulage ebenso wie den Kameraden BO 41 gewährt. Daran habe die Beklagte sich seinerzeit auch nicht durch § 1a Abs. 1 SVG gehindert gesehen. Dass die Bestimmung des § 53 Abs. 7 SVG auch den Fall des Klägers erfassen solle, ergebe sich ferner aus einem Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2013 (Blatt 104 der Versorgungsakten).

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Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, für den Fall, dass die Kammer der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung nicht folgen werde, werde der bisherige Vortrag, dem zufolge sich der geltend gemachte Anspruch aus einer zwingend erforderlichen analogen Anwendung des § 53 Abs. 7 SVG auf den Fall des Klägers ergebe, in vollem Umfang aufrechterhalten. Unter diesem Blickwinkel trägt der Kläger ergänzend im Wesentlichen vor, sein Fall sei außergewöhnlich gelagert und vom Gesetzgeber bei Erlass des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes nicht berücksichtigt worden. Die entstandene Lücke sei im Wege der Auslegung zu schließen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3697, S. 61) lasse sich entnehmen, dass diese offensichtlich auf Soldaten mit sogenannten Rentenbegehren ziele. Es solle erreicht werden, die Regelungen zum Hinzuverdienst für solche Soldaten unattraktiv zu machen, die eine Pensionierung vor Erreichen der besonderen Altersgrenze anstrebten. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall des Klägers. Er sei vielmehr wegen eines qualifizierten Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und sei daher mit jenen Soldaten vergleichbar, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ihren Dienst verrichtet haben. Außerdem werde er durch die Nichtanwendung des § 53 Abs. 7 SVG in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Er werde allein aufgrund eines nicht verschuldeten qualifizierten Dienstunfalls benachteiligt und finanziell schlechter gestellt als seine Kameraden, die ihre Dienstzeit ohne schweren Unfall hätten durchlaufen können. Wegen der auf seinen Fall angewandten Hinzuverdienstgrenzen verdiene er netto weniger als ohne die Aufnahme einer Tätigkeit. Dies sei ihm nicht zumutbar. Ungeachtet dessen werde die in Streit stehende Rechtsfrage von der Deutschen Rentenversicherung im Sinne der Auffassung des Klägers gehandhabt. Diese gehe davon aus, dass der einmal erlangte Besitzstand an Rechten aus besonderen Altersgrenze durch eine Dienstunfähigkeit nicht verloren gehen könne. Würde der Kläger nunmehr allein in diesem Zusammenhang vorteilhaft behandelt, würde dies zu einer unerwünschten uneinheitlichen Rechtslage führen. Auch bestehe bei ihm eine mit dem Regelungszweck des § 53 Abs. 7 SVG vergleichbare Lage. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung Härten für die lebensjungen Berufssoldaten, die als BO 41 in den Ruhestand gehen, ausgleichen wollen. Diese Härten träfen den Kläger ebenso. Dass er als Soldat dienstunfähig sei und eine 70-prozentige Schwerbehinderung habe, bedeute nicht, dass er trotzdem in anderen Bereichen tätig sein könne. Spätestens mit Erreichen der besonderen Altersgrenze habe er Anspruch auf Gleichbehandlung mit seinen Kameraden, weil zumindest ab diesem Zeitpunkt seiner Arbeitskraft nicht mehr dem Dienstherrn zur Verfügung stehen würde. Durch die Hinzuverdienstgrenzen maße der Dienstherr sich dann weiter einen Anspruch auf die Arbeitskraft des Klägers an. Zuletzt sei auch der Hinweis der Beklagten auf die niedrigere Versorgung der Soldaten, die die besondere Altersgrenze erreicht haben nicht stichhaltig. Der Ruhegehaltssatz, mit dem ein Soldat nach einem Dienstunfall in den Ruhestand gehe, hänge in erster Linie von zeitlichen Zufällen ab und könne daher im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung erlangen. Zudem gelte die höhere Versorgung des Klägers lediglich das ihm infolge des Dienstunfalls auferlegte Sonderopfer ab.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Klage entgegengetreten und verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, welches sie zum Teil wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, der Kläger werde in der Gesamtschau nicht finanziell deutlich schlechter gestellt als seine Kameraden. Diese erhielten kein erhöhtes Unfallruhegehalt. Im Übrigen entspreche es dem Wunsch des Klägers, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Finanziell wäre er dazu nicht gezwungen. Dies könne bei einigen BO 41, die wegen der geringen Dienstzeit keinen sehr hohen Ruhegehaltssatz erreichen könnten, anders aussehen. § 53 Abs. 7 SVG diene dem Zweck, in diesen Fällen Härten zu vermeiden. Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Ausführungen der Deutschen Rentenversicherung seien im Soldatenrecht nicht maßgeblich. Dort gehe es um die Frage der Versicherungsfreiheit. Hier gehe es hingegen um eine Ruhensregelung auf die Versorgungsbezüge. Dies solle eine Doppelalimentation vermeiden. Die Versicherungsfreiheit bei der Deutschen Rentenversicherung diene anderen Zwecken, nämlich der Absicherung des Versicherten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (3 Hefte) sowie der beigezogenen Gerichtsakte Az.: 2 K 1288/19.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vergl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Ruhensregelung ist § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG -. Danach erhält ein Versorgungsberechtigter, der - wie der Kläger - Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Weiter bestimmt § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG, dass mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge zu belassen ist. Als Höchstgrenze gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SVG für Soldaten im Ruhestand - die wie der Kläger wegen einer Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt sind - und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG. Unter Anwendung dieser grundsätzlich zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben ist die Berechnung der Ruhensregelung im angefochtenen Bescheid sowohl im Grunde als auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Zweifel gezogen, sodass die Kammer von weiteren Ausführungen dazu absehen kann.

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II. Die hier allein strittige Frage der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG auf den Fall des Klägers beantwortet sich zu dessen Lasten. Denn die genannte Regelung ist vorliegend weder unmittelbar (1.) noch analog (2.) anzuwenden.

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1. § 53 Abs. 7 SVG ist auf den Fall des Klägers nicht unmittelbar anwendbar, weil sich die Vorschrift nur auf solche BO 41 bezieht, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht hingegen auf jene, die - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit (vorzeitig) in den Ruhestand versetzt worden sind.

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a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen. Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG gilt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, Satz 1 mit den besonderen - hier nicht entscheidungserheblichen - Maßgaben nach Ziffer 1.-4. der genannten Regelung. Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 SVG ist die Ruhensberechnung bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Polizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Abs. 6 des § 53 SVG zu berücksichtigen sind. Dabei ist der in § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG enthaltene uneingeschränkte Verweis auf Satz 1 nach seinem Wortlaut so zu verstehen, dass von dieser Bezugnahme auch das in Satz 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal der

„…… Zurruhesetzung wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze…..“

mit erfasst ist. Eine im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung einschränkende Auslegung würde dem insoweit eindeutigen Wortlaut zuwiderlaufen.

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b) Diese Auslegung findet überdies eine weitere Stütze in der Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 7 (BT-Drs. 18/3697, S. 61). Darin heißt es, im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise sei es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten Hinzuverdienst weiterhin im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis sei mit dem Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1666) eingeführt worden, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken (BT-Drs. 13/9527, S. 40,45). Diese Gründe seien weiter gültig. Hieraus ergibt sich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers für die Frage, ob Soldaten, für die besondere Altersgrenzen gelten, in den Genuss der Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 7 SVG kommen, maßgeblich darauf ankommt, ob diese nach Erreichen der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind oder wegen Dienstunfähigkeit. Die zuletzt genannte Gruppe soll demnach erkennbar nicht von dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 7 SVG erfasst werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweisen auf die Gesetzesbegründung zum Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (a.a.O.), mit dem die hier streitgegenständliche Regelung eingeführt worden ist. Im Gegenteil ist schon anhand der seinerzeitigen Begründung für die Änderung der damals noch geltenden günstigeren Vorschriften zur Anrechnung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit der Versorgungsempfänger eindeutig erkennbar, dass alleiniges Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 7 SVG das Erreichen der jeweils festgesetzten besonderen Altersgrenze sein sollte. Demgegenüber sollten jene Soldaten/Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden von dieser Vergünstigung nicht erfasst werden. Die Begründung dafür lautet wie folgt (BT-Drs.13/9527, S. 40):

„Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze führt zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierungen. Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten eine andere Erwerbsmöglichkeit zu eröffnen.“

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Eine Unterscheidung zwischen der Gruppe der BO 41 einerseits und allen anderen Soldaten, die einer besonderen Altersgrenze unterliegen, wird darin erkennbar nicht getroffen. Soweit in BT-Drs. 13/9527, S. 45 zu Nrn. 20 und 21 (§ 53) ergänzend ausgeführt wird, besonderen Gegebenheiten im Soldatenrecht (frühere Zurruhesetzung aufgrund besonderer Altersgrenzen, besonders frühzeitige Zurruhesetzung der Flugzeugführer und Waffensystemoffiziere in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen - BO 41 -, Übergangsweise Versorgung der Soldaten auf Zeit) werde durch spezielle Regelungen Rechnung getragen, so bezieht sich dies bei sachgerechter und verständiger Würdigung im Lichte der vorstehend zitierten gesetzgeberischen Erwägungen nur auf jene - weitergehenden - Vergünstigungen für BO 41, wie sie in der Gesetzesbegründung auf Seite 45, 2. Spalte 1. und 2. Spiegelstrich aufgeführt sind. Auf die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, auch diese weitergehenden Vergünstigungen nur solchen BO 41 zugute kommen zu lassen, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, hat dies keinen Einfluss.

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c) Auch der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG und die dazu geübte Verwaltungspraxis der Beklagten gemäß Schreiben vom 5. Juli 2013 (Bl. 104 der von der Beklagten vorgelegenen Versorgungsakte Teil I) lassen eine Wortlautauslegung des § 53 Abs. 7 SVG im Sinne des Klägers nicht zu. Dem steht entgegen, dass die vom Kläger reklamierte Wortidentität zwischen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SVG einerseits und § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG andererseits nur teilweise besteht. Wortgleichheit besteht in beiden Regelungen - soweit hier von Interesse - nur insoweit, als sich in beiden Vorschriften die Formulierung findet:

„….. die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden,….“

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Demnach enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG gerade nicht den im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG entscheidungserheblichen Hinweis auf § 53 Abs. 7 Satz 1 SVG. Eine der zuletzt genannten Norm vergleichbare Regelung enthält § 17 SVG nicht. Mit dem uneingeschränkten Verweis auf § 53 Abs. 7 Satz 1 SVG und das darin enthaltene Tatbestandsmerkmal des Erreichens der besonderen Altersgrenze hat der Gesetzgeber mithin verdeutlicht, dass es im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG - anders als bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG - sehr wohl auf den Grund für die Zurruhesetzung ankommt. Dieser Befund findet seine Bestätigung in der vom Kläger herangezogenen Begründung zu § 17 SVG (BT-Drs. 13/9527 zu Nummer 7 (§ 17) zu Buchstabe a, S. 44). Darin heißt es:

„….. Wegen der Besonderheiten bei den Besatzungsmitgliedern strahlgetriebener Kampfflugzeuge (BO 41) soll das bisherige Versorgungsniveau beibehalten werden. Daher wird der vorgesehene Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen……… für diesen Personenkreis dadurch ausgeglichen, dass die Stellenzulage künftig zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehört, wenn die Voraussetzungen für die bisherige Ruhegehaltfähigkeit vorliegen.“

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Damit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 17 SVG, der den Umfang der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge definiert, festgesetzt, dass unter anderem die sogenannte Fliegerzulage unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit anderer Stellenzulagen zukünftig Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BO 41 ist, sofern diese als solche in den Ruhestand versetzt sind. Auf den Grund der Zurruhesetzung kommt es danach für diese Vergünstigung nicht an. § 53 SVG regelt hingegen, wie sich die soldatenrechtliche Versorgung gestaltet, wenn Versorgungsansprüche und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aufeinandertreffen und der Soldat je nach Höhe seines Hinzuverdienstes zur Gestaltung einer amtsangemessenen Lebensführung für sich und seine Familie nicht mehr in voller Höhe auf die ihm zustehenden Versorgungsleistungen seines Dienstherrn angewiesen ist. Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene Regelungsgegenstände, die nicht wechselseitig spiegelbildlich übertragbar sind. Dem Gesetzgeber ist es daher mit Blick auf seinen grundsätzlich weit gefassten gesetzgeberischen Spielraum unbenommen, darüber hinausgehende Vergünstigungen von zusätzlichen Voraussetzungen, wie der Zurruhesetzung wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze, abhängig zu machen. Davon hat er im Rahmen des § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG Gebrauch gemacht. Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass es im Falle des Klägers für die Gewährung der damals strittigen Fliegerzulage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG nicht darauf ankam, aus welchem Grund die Zurruhesetzung des Klägers erfolgte. Ausreichend war und ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG, dass der Versorgungsberechtigte sich im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Versetzung in den Ruhestand in der Verwendung als BO 41 befand, d.h. ob er der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres unterlag. Diese Regelung, die in dem Tatbestandsmerkmal „….. und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind…..“ zum Ausdruck kommt, dient der Abgrenzung zu den BO 41, die nach Erfüllung der Weitergewährungsvoraussetzungen nach Nummer 6 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in eine andere Verwendung mit höherer besonderer Altersgrenze wechseln und aus dieser Verwendung heraus in den Ruhestand versetzt werden. Die Abgrenzung war erforderlich, weil nach der amtlichen Begründung für diese Regelung für den Personenkreis der BO 41 auch nach den Einschnitten bei der Ruhegehaltsfähigkeit der Stellenzulagen im Besoldungsrecht durch das Versorgungsreformgesetz 1998 das bisherige Versorgungsniveau beibehalten werden sollte (verl. BT-Drs. 13/9527, S.44). Die Beibehaltung eines bestimmten Versorgungsniveaus dem Grunde nach hat indes keinen Einfluss auf die Regelungen betreffend die hier allein strittige Hinzuverdienstgrenze.

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2. Scheidet mithin eine unmittelbare Anwendung des § 53 Abs. 7 Satz 2 SVG wegen des entgegenstehenden Wortlautes aus, so ist auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung dieser Regelung im konkreten Fall des Klägers.

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Insoweit ist zunächst der Grundsatz der strengen Gesetzesakzessorietät des Soldatenversorgungsrechts gemäß § 1a Abs. 1 und 2 SVG zu beachten. Nach Abs. 1 wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Weiter bestimmt Abs. 2, dass Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Mit dieser Regelung formuliert der Gesetzgeber einen umfassenden Gesetzesvorbehalt für das Versorgungsrecht. Versorgungsrechtliche Ansprüche können nur durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes begründet, aufgehoben oder geändert werden. Daher statuiert dieser Gesetzesvorrang sowohl für die Verwaltung als auch für die Rechtsprechung ein Anwendungsgebot und ein Abweichungsverbot. Die Anwendungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf das verfassungswidrige Gesetz, solange das Bundesverfassungsgericht eine letztverbindliche Entscheidung noch nicht getroffen hat (vergl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Bd. 2, BeamtVG, § 3 Rn. 4,13 m.w.N.).

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Mit diesem Rechtsetzungsmonopol korrespondiert eine Einschränkung justiziabler Möglichkeiten. Der Richter darf auch in dem Fall, dass er einzelne gesetzliche Versorgungsregelungen für verfassungswidrig hält, einem Beamten keine Versorgungsleistungen zusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des SVG ergeben sich ansonsten keine Besonderheiten. Insbesondere ist auch insoweit eine verfassungskonforme Auslegung möglich und geboten. Allerdings sind Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung begrenzen oder sogar reduzieren grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso unzugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Vorschriften. Schließlich besteht für das Versorgungsrecht kein generelles Analogieverbot. Allerdings sind an die Feststellung einer Gesetzeslücke ebenso strenge Anforderungen zu stellen wie an die Feststellung der Grundsätze, die zur Ausfüllung einer bestehenden Gesetzeslücke herangezogen werden sollen (vergl. hierzu ausführlich Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 65 ff m.w.N.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend weder eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 7 SVG in Betracht (a)) noch eine entsprechende erweiternde verfassungskonforme Auslegung auf den Fall des Klägers ( b)).

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a) Einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 7 SVG steht vorliegend das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege einer Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen Sachverhalt bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vergl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 334/11 -, juris, Rn. 63; VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 3 K 962/11 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, juris, Rn. 72 ff).

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Davon ausgehend und mit Blick auf den Umstand, dass es angesichts des Perfektionsstrebens des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Versorgungsrechts grundsätzlich ausgeschlossen ist, mittels dem Instrument der Analogie Ansprüche dem Grunde nach herzuleiten (vergl. Plog/Wiedow,.a.O., Rn. 71) kann der Kläger nicht mit seinem (hilfsweisen) Argument durchdringen, gerade sein Fall als nach § 44 Abs. 3 SG i.V.m. § 37 Abs. 1 BeamtVG in den Ruhestand versetzter BO 41 sei vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von der bereits dargelegten und in Teilen zitierten Gesetzesbegründung sind von der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SVG alle Fälle ausgenommen, die wegen Dienstunfähigkeit (vorzeitig) in den Ruhestand versetzt sind, ungeachtet dessen, ob dies infolge einer dienstunabhängigen Erkrankung, eines Dienstunfalls oder eines qualifizierten Dienstunfalls erfolgte. Auf den Grund für den Eintritt der Dienstunfähigkeit kommt es weder nach dem Gesetzeswortlaut, noch nach der Gesetzesbegründung an.

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Auch das weitere in diesem Zusammenhang vom Kläger ins Feld geführte Argument, die Gesetzesbegründung ziele auf die - für den Kläger nicht zutreffenden - Fälle von Soldaten mit sog. Rentenbegehren ab, gebietet keine andere Sicht der Dinge. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang sämtliche Fälle einer vorzeitigen Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit erfasst hat, ist Ausdruck einer zulässigen Typisierung, wie sie Rechtsnormen in ihrer Eigenschaft als abstrakt - generelle Regelungen immanent ist. Außerdem dient die in § 53 Abs. 7 SVG vorgenommene Differenzierung dem Interesse der Rechtsklarheit, namentlich darüber, welche Personengruppe in den Genuss des § 53 Abs. 7 SW VG kommen soll und welche Personengruppe nicht. Hinzu kommt, dass sich die hiermit vom Gesetzgeber bezweckte Zielsetzung der Vermeidung unerwünschter Frühpensionierungen lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes auswirken kann. Es darf insoweit nicht aus dem Blick geraten, dass de lege artis alle wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten BO 41 keine solchen mit einem Rentenbegehren sind, sodass auch jene Kameraden und Kameradinnen des Klägers von der Nichtanwendung des § 53 Abs. 7 SG betroffen sind, die wegen einer Erkrankung oder eines nicht als qualifiziert anerkannten Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurden und die zudem versorgungsrechtlich schlechter gestellt sind als der Kläger. Gerade weil aber all jene BO 41, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind auch einem eigenen Versorgungsregime unterliegen, welches den Besonderheiten dieser Fälle in anerkannt verfassungskonformer Art und Weise Rechnung trägt, kann auch aus diesem Blickwinkel von einer Regelungslücke keine Rede sein. Es bedarf vielmehr aus diesen Gründen gerade nicht der Einbeziehung dieser Personengruppe in die Regelung des § 53 Abs. 7 SVG.

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Zuletzt lässt sich das Vorliegen einer Regelungslücke auch nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintlich abweichende Regelung des SGB VI betreffend die Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung - DRV - herleiten. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, folgt die Versicherungsfreiheit bei der DRV in bestimmten Fällen bei Soldaten/Beamten daraus, dass ihnen Versorgung nach Erreichen der für sie einschlägigen Altersgrenze gewährt wird oder gewährt werden könnte. Von daher liegt es auf der Hand, dass in diesen Fällen eine zusätzliche Absicherung nicht erforderlich ist. Einen Zusammenhang zu der hier zu entscheiden Frage betreffend den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze vermag die Kammer nicht herzustellen. Hinzu kommt, dass es sich hier um zwei völlig voneinander verschiedene Absicherungssysteme handelt, so dass insoweit auch unterschiedliche Regularien zulässig sind.

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b) Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall eine erweiternde Auslegung des § 53 Abs. 7 SVG aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. Dies gebieten entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung weder Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -GG -(aa)) noch Art. 3 Abs. 1 GG (bb)).

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aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Berufswahl und Berufsausübung. In diesen Schutzbereich wird mit der Regelung des § 53 Abs. 7 SVG nicht eingegriffen. Die hier zunächst in Betracht zu ziehende Berufswahlfreiheit ist die Entscheidung für einen bestimmten Beruf. Hieraus folgt, dass der Grundrechtsträger selbstständig und unbeeinflusst von fremdem Willen darüber entscheiden darf, welchen Beruf er ergreifen will. Ebenso erfasst ist die Umsetzung dieses Entschlusses nach außen. Dieser Bereich ist hier offensichtlich nicht tangiert. Der Kläger ist infolge der Regelung des § 53 Abs. 7 SVG in keiner Weise gehindert, jeden von ihm gewünschten Beruf zu ergreifen und auszuüben. Auch hinsichtlich des Rechts auf freie Berufsausübung ist kein Eingriff in den Schutzbereich erkennbar. Die Berufsausübungsfreiheit ist weit zu interpretieren. Sie umfasst alle realen Äußerungen, in denen sich ein gewählter Beruf niederschlägt. Hierzu gehören Material- und Kapitalbeschaffung, die Organisation der Betriebsabläufe, die Auswahl und Gestaltung von Anlagen und Geräten, die Erstellung von Angeboten und Leistungen sowie das Einstellen von Mitarbeitern. Außerdem die berufliche Außendarstellung einschließlich Werbung. Die Berufsausübungsfreiheit schützt davor, einen Beruf nicht in einer bestimmten Weise ausüben zu müssen (v. Mangold/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2018,Art. 12, Rn. 66-68, beck-online). Ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte des Klägers ist insoweit zu verneinen, weil die Vorschrift des § 53 Abs. 7 SVG keine den Kläger betreffenden Regelungen beinhaltet. Er kann jeden von ihm gewählten Beruf im Rahmen der dafür gültigen gesetzlichen Bestimmungen ungehindert ausüben. § 53 Abs. 7 SVG betrifft allein die Frage, ob bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in bestimmten Fällen von einer Anrechnung des erzielten Einkommens auf Versorgungsbezüge ausnahmsweise abzusehen ist.

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Daher kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht in seiner These gefolgt werden, der Dienstherr greife unberechtigt in sein Berufsleben ein. Dies ist nicht der Fall. Er kann uneingeschränkt jeden Beruf ergreifen und ausüben. Das von ihm verdiente Geld behält er in vollem Umfang nach Abzug von Steuern und Abgaben ungeschmälert zu seiner Verfügung. Lediglich erfolgt ab einer bestimmten Höhe des Hinzuverdienstes eine Anrechnung dessen auf die aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Insoweit entspricht es im Interesse der Vermeidung einer Doppelalimentation allgemein anerkannten Grundsätzen, dass bei aufeinandertreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlich geregelten Bestimmungen ruhen. Der Kläger übersieht insoweit, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 7 SVG lediglich um eine Ausnahme von diesem Grundsatz für einen im Gesetz näher definierten Personenkreis handelt, zu dem er nicht gehört. Das Wesen der soldatenrechtlichen Versorgung ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Soldaten auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand für sich und seine Familie eine amtsangemessene wirtschaftliche Absicherung zuteil wird. Soweit der Soldat jedoch nach der Zurruhesetzung zusätzlich Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Beschäftigung erzielt, ist es mit Blick auf den Grundsatz der Amtsangemessenheit seiner Versorgung gerechtfertigt, die Versorgungsleistungen in einem zumutbaren Umfang zu kürzen. Dies trifft auch nicht lediglich den Kläger, sondern grundsätzlich jeden Soldaten im Ruhestand, sofern er nicht von den eng begrenzten Ausnahmefällen des § 53 Abs. 7 SVG erfasst wird. Dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit im Ergebnis wegen der von ihm zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben und Versicherungsbeiträgen netto weniger Geld zur Verfügung hat, als ohne Arbeit, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn dies ist allein Folge seiner eigenen Entscheidung, diese Tätigkeit in dem von ihm gewählten Umfang aufzunehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dieses Ergebnis für den Kläger unbefriedigend ist, dies ändert indes nichts an der rechtlichen Bewertung des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen wäre, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Diese Überlegungen gelten ferner unabhängig davon, ob der Kläger das 41. Lebensjahr vollendet hat oder nicht.

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bb) Der in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies schließt sachlich gerechtfertigte Differenzierungen respektive Gleichbehandlungen nicht aus (v. Mangold/Klein/Stark, a.a.O., Art. 3, Rn. 40 ff). Eine Ungleichbehandlung kann sich auch aus dem Gesetz ergeben. Bestehende Ungleichbehandlungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung (v. Mangold/Klein/Stark, a.a.O., Rn. 78,84). Einen Verstoß der Regelung des § 53 Abs. 7 SVG gegen diese Grundsätze vermag die Kammer nicht zu erkennen. Durch die Regelung des § 53 Abs. 7 SVG wird die Gruppe der BO 41, die wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, anders behandelt, als jene BO 41, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass bei der zuletzt genannten Gruppe im Rahmen einer Ruhensberechnung für einen bestimmten Zeitraum nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Abs. 6 der Vorschrift (Verwendung im öffentlichen Dienst) zu berücksichtigen ist, während diese Vergünstigung für die zuerst genannte Gruppe nicht zur Anwendung gelangt. Dies ist jedoch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zurruhegesetzten Soldaten unterliegen - wie bereits dargelegt - einem anderen Regelungsregime betreffend die ihnen zustehenden Versorgungsansprüche. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass unter anderem unabhängig von der Dauer der aktiven Dienstzeit gewisse Mindeststandards an Versorgung gewährleistet werden und bei jenen, die wegen eines (qualifizierten) Dienstunfalls zur Ruhe gesetzt werden sogar ein (erhöhtes) Unfallruhegehalt gezahlt wird. Diese Regelungen stellen für sich genommen eine verfassungskonforme Versorgung dar. Der Gesetzgeber ist daher aus Gleichbehandlungsgründen nicht verpflichtet, den davon Betroffenen darüber hinaus weitere Vergünstigungen zu gewähren. Dass er dies bei der Gruppe jener Soldaten hingegen anders geregelt hat, die mit dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, steht dem nicht entgegen. Denn diese BO 41 erreichen in der Regel wegen ihrer relativ kurzen aktiven Dienstzeit nicht das Versorgungsniveau des Klägers (80 % der Besoldungsgruppe A 13), sondern ein deutlich niedrigeres (in der Regel ca. 50 % bis 55 % der Besoldungsgruppe A 11). Um dies zu kompensieren, wurde die Regelung des § 53 Abs. 7 SVG unter anderem geschaffen. Außerdem wurde sie im Rahmen des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes etabliert mit dem Ziel, qualifiziertes Personal zu gewinnen. Es besteht daher von Rechts wegen keine zwingende Notwendigkeit, den Anwendungsbereich dieser Vergünstigungsregelung auszudehnen, zumal es sich hier um eine Ausnahmeregelung handelt. Dem kann der Kläger weder mit Erfolg entgegenhalten, das erhöhte Unfallruhegehalt diene lediglich der Kompensation des erlittenen Schadens, noch, dass die Höhe des Unfallruhegehalt ihrerseits von Zufälligkeiten, insbesondere der Dauer des aktiven Dienstes abhänge. Zwar dient das erhöhte Unfallruhegehalt auch der Kompensation des erlittenen Schadens, es ist aber in erster Linie Ausprägung des soldatenrechtlichen Treue- und Fürsorgeprinzips und des Alimenterationsgrundsatzes. Unter Berücksichtigung dessen ist auch in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben, dass die Regelungen betreffend die Versorgungsleistungen im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit insgesamt verfassungskonform sind, sodass für den Gesetzgeber keine weitere Verpflichtung besteht, davon betroffenen Soldaten darüber hinaus weitere Vergünstigungen zu verschaffen. Vielmehr ist es ihm aufgrund seines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (v.Mangold/Klein/Stark, a.a.O., Rn. 185) überlassen, derartige Ausnahmeregelungen wie § 53 Abs. 7 SVG auf einen eng umrissenen Personenkreis zu beschränken.

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3. Scheidet nach alledem eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 7 SVG auf dem Fall des Klägers aus, so gebieten zuletzt auch nicht Fürsorge- oder Härtefallgesichtspunkte, den Kläger von den Hinzuverdienstgrenzen freizustellen. In diesem Kontext bleibt zu sehen, dass die Vornahme einer Ruhensregelung nach § 53 SVG bei aufeinandertreffen von Versorgung und Erwerbseinkommen der Regelfall ist. § 53 Abs. 7 SVG bildet davon eine Ausnahme. Fälle jenseits des § 53 Abs. 7 SVG würden daher nur dann ein Eingreifen des Dienstherrn aus Fürsorge- oder Härtegesichtspunkten gebieten, wenn durch die Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen im konkreten Einzelfall eine Situation entstehen würde, die den Grundsätzen einer amtsangemessenen Alimentation nicht mehr gerecht würde und den Soldaten in eine finanzielle Notlage bringen würde. Davon ist hier nicht auszugehen. Der Einbehalt von ca. 1100 - 1200 € monatlich führt hier nicht zu solchen Ergebnissen, da er durch das Erwerbseinkommen des Klägers grundsätzlich kompensiert wird. Soweit dies dazu führt, dass er derzeit netto weniger Geld zur Verfügung hat als ohne Arbeit, liegt darin keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes, da dieses Ergebnis dadurch verursacht wird, dass der Kläger Sozialabgaben und Steuern aus seinem Erwerbseinkommen zahlen muss, die hier keine Berücksichtigung finden. Hieraus resultiert auch keine unzumutbare Härte. Zum einen erhält er dadurch z.T. soziale Absicherungen und zum anderen ist dies Ausfluss seiner freien Entscheidung. Allein er hat es in der Hand zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte. Er wird daher nicht härter betroffen als alle anderen Soldaten, die ebenfalls als zugehörige zur Gruppe derjenigen, für die besondere Altersgrenzen gelten, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124,124 a VwGO).

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.946,85 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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