(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
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bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, - 2.
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wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder - b)
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wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
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einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und - 4.
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kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Absatz 1 erfasst werden, vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
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aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder - 2.
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in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder - 3.
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ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nummer 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.