Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 1164/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 26.04.1999 wurde der Kläger geschieden. Mit Ablauf des 30. Juni 2014 wurde er gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.07.2014 erhält er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.06.2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des seit 29.06.1999 rechtskräftigen Versorgungsausgleichs nach § 55c SVG mit Wirkung zum 01.07.2014 um 281,79 EUR gekürzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 18.11.2014 wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt. In der Folge änderte die Beklagte - Bundesfinanzdirektion Südwest - mit Bescheid vom 21.01.2015 den Kürzungsbetrag nach § 55c SVG ab dem 01.07.2014 auf 375,26 EUR monatlich ab.
Am 29.12.2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPBG) bestimmten Altersgrenze sowie die rückwirkende Zahlung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen ab dem 1. Juli 2014, jedenfalls für den noch nicht verjährten Zeitraum. Anlass dafür war, dass die Vorschrift des § 55c SVG mit Wirkung zum 01.06.2015 geändert worden war (vgl. Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr - BwAttraktStG) vom 13.05.2015). Nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG neuer Fassung wird die in § 55 Abs. 1 Satz 1 SVG normierte Kürzung der Versorgungsbezüge bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ende des Monats ausgesetzt, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen (§ 5 BPBG). Der Kläger machte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Soldaten, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, gegenüber den Soldaten geltend, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der Dienstherr verstoße durch die Kürzung auch gegen seine Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation.
Mit Bescheid vom 11.01.2017 lehnte die Generalszolldirektion, Service-Center Stuttgart, den Antrag auf Neuberechnung des Ruhegehalts ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrags nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 18.01.2017 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2017, abgesandt am 25.01.2017, zurückgewiesen. Die vorgenommene Kürzung beruhe auf § 55c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien im Fall des Klägers erfüllt. Die gesetzliche Vergünstigung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG finde beim ihm keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der für ihn vorgesehenen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern freiwillig aufgrund eigener Interessenbekundung nach § 2 SKPersStruktAnpG. Die gesetzliche Bevorzugung beruhe darauf, dass diese Soldaten erheblich früher in den Ruhestand versetzt würden als andere Berufsgruppen im öffentlichen Dienst, weshalb sie ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen hinzunehmen hätten. Sie hätten auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern, da der Dienstherr einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzen könne, was in der Praxis auch regelmäßig erfolge. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar, weil der Kläger im Gegensatz dazu mit seinem Einverständnis vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Gesetzgeber habe im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen weiten politischen Ermessensspielraum.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zwar nur die Soldaten erfasse, die aufgrund Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Soweit hierdurch die Aussetzung der Kürzung jenen Soldaten vorenthalten werde, die nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, sei eine verfassungskonforme Auslegung nach Art. 3, 33 Abs. 5 GG geboten. Der Hintergrund des BwAttraktStG, ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen aufgrund des gegenüber anderen Berufsgruppen wesentlich früheren Eintritts von Berufssoldaten in den Ruhestand zu vermeiden, treffe in gleicher Weise auf die Soldaten zu, die aufgrund eigener Interessenbekundung in den Ruhestand versetzt würden. Diese Soldaten seien vom Gesetzgeber offensichtlich übersehen worden. Eine Zurruhesetzung könne nach beiden Gesetzen nur erfolgen, wenn der Dienstherr ein objektives Interesse an der Zurruhesetzung habe. Es laufe daher dem Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zuwider, wenn für die Soldaten, die nach dem SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt werden, die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG keine Anwendung finde, nur weil diese eine Interessenbekundung abgegeben hätten, zumal die Gesetzesänderung im Fall des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor, weil die Unanwendbarkeit der Vorschrift ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen zur Folge habe und die Kürzung unabhängig davon erfolge, ob der frühere Ehepartner selbst in den Genuss der Versorgungsausgleichsleistungen komme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, vom 11.01.2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 24. 01. 2017 zu verpflichten, die nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG erfolgte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht, auszusetzen,
hilfsweise, festzustellen, dass die nach § 55 c SVG erfolgende Kürzung seiner Versorgungsbezüge rechtswidrig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung werde angesichts des Wortlauts der Norm überschritten. Mit der Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Zurruhesetzung ausgeglichen werden. Insofern bestehe ein Unterschied zwischen einer Zurruhesetzung nach § 44 Abs. 2 SG und einer solchen nach dem SKPersStruktAnpG, da letztere nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne. Diejenigen Berufssoldaten, die sich auf diese Möglichkeit beriefen, könnten zuvor im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien.
12 
Mit Schriftsätzen vom 01.03.2018 sowie vom 27.03.2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Mit Schriftsätzen vom 11.04. und 04.06.2018 beantragte der Kläger das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens.
14 
Durch Beschluss vom 11.06.2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
1. Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens kann nicht angeordnet werden, weil die Beklagte dem Ruhen nicht zugestimmt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
17 
Auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO wegen der Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2018 (1 A 2517/16) ist nicht angezeigt. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO liegt nicht vor. Auch für eine analoge Anwendung sieht das Gericht keinen Anlass. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO (entsprechend) liegt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 06.09.2011 - 9 B 51.11 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris m.w.N.). Streitgegenstand des derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Vortrag des Klägers nicht die Verfassungswidrigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, sondern der Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. 02.2018 (1 A 2517/16). Außerdem geht es dem Kläger nicht darum, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG aufgehoben zu wissen, sondern in den Anwendungsbereich dieser Norm einbezogen zu werden. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist zu fordern, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit der jeweiligen Norm oder ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz treffen wird. Dies ist in der Regel erst der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93a BVerfGG bereits angenommen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.08.1985 - 11 S 488/85 - DÖV 1986, 250; Beschl. v. 26.5.1998 - 14 S 812/98 - VBlBW 1998, 348) oder es zumindest positive und objektive Anhaltspunkte hierfür gibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 - 4 Bs 134/16 - DVBl 2017, 55). Derartiges wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm (dazu sogleich).
18 
2. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
a) Die Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Es bedarf zur Erreichung des Klageziels in Form der ungekürzten Gewährung von Versorgungsbezügen nicht auch zusätzlich der Aufhebung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 16.06.2014 und vom 21.01.2015, weil die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nach Überzeugung des Gerichts davon ausgeht, dass eine bestandskräftige Kürzung der Versorgungsbezüge verfahrensrechtlich bestehen bleiben kann und die Kürzung für den in der Vorschrift genannten Zeitraum lediglich materiell- und verfahrensrechtlich ausgesetzt wird, wofür auch der insoweit klare Gesetzeswortlaut – Aussetzung im Gegensatz etwa zu Aufhebung oder Änderung – spricht (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris m.w.N, auch zur Gegenansicht).
20 
b) Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm gegenüber mit Bescheiden vom 16.06.2014 und vom 21.01.2015 festgesetzte Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 Bundespolizeibeamtengesetz - BPBG -) erreicht, gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
aa) Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers beruht auf § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (Nr. 1) oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 (Nr. 2) übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt. Rechtliche Bedenken gegen das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen oder Berechnungsfehler sind vom Kläger nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
22 
Gegen die Anwendung der Kürzungsvorschriften als solche bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 -; Beschl. v. 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 C 48/13 -; jeweils juris).
23 
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.
24 
Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten Satzes 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.
25 
Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers weder unmittelbar nach analog anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte seine Zurruhesetzung auf Grundlage von § 2 SKPersStruktAnpG (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21.07.2012 - BGBl. I S. 1583 -). Die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG nimmt ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 SG geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Diese Vorschrift spricht explizit davon, dass besondere Altersgrenzen festgesetzt werden, während im SKPersStruktAnpG von einer Festsetzung besonderer Altersgrenzen nicht die Rede ist. Die Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 SG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können (vgl. § 44 Abs. 2 SG). Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG ist hingegen eine Herabsetzung dieser im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2018 (- 14 ZB 18.1000 - juris Rn. 12) an. Da eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen kann, besteht insoweit ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist deshalb, dass auch in diesem Zusammenhang eine pflichtgemäße Ermessensausübung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris m.w.N).
26 
cc) Aus diesen Gründen kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Die vorstehend aufgezeigte Intention des Gesetzgebers, die unvermeidbaren Nachteile bei einer einseitigen Zurruhesetzung auszugleichen, spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Anwendbarkeit. Zudem mangelt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt hat. Denn nach §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Da der Gesetzgeber von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen hat, folgt, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nach der Intention des Gesetzgebers nicht generell gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Im Übrigen mangelt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris; jeweils m.w.N).
27 
dd) Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin verfassungsgemäß. Aus den oben genannten Erwägungen verstößt die Vorschrift insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
28 
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 39 ff., Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).
29 
Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist dabei nicht, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2004 - 2 BvL16/02 - juris; Beschl. v. 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 - juris).
30 
Nach diesem Maßstab hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht überschritten. Denn die Sonderregelung für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, beruht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund. Wie ausgeführt, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, nämlich durch Verwaltungsakt. Eines Einverständnisses des Betroffenen bedarf es hierzu nicht, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Hierin liegt ein wesentlicher sachlicher Unterschied gegenüber der Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG. Diese erfolgt freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen freiwilligen Versetzung in den Ruhestand ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind. Darüber hinaus können sie die Nachteile mit den nicht unwesentlichen Vorteilen einer Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG abwägen (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 23).
31 
Auch der Einwand, dass sowohl bei der Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG als auch bei der Zurruhesetzung bei Erreichen der festgesetzten Altersgrenze dienstliche Interessen Vorliegen müssten, greift im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Der Gesetzgeber hat hieran bei der Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erkennbar nicht angeknüpft und musste solches auch nicht tun. Diese Erwägung ändert nämlich nichts an der Möglichkeit des betroffenen Soldaten, einer aus seiner Sicht aufgrund einer Gesamtabwägung nicht vorteilhaften, vom Dienstherrn allein aus Gründen der Personalanpassung beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG die erforderliche Zustimmung zu verweigern, während diese Möglichkeit bei Zurruhesetzung wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze gerade nicht besteht.
32 
Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht für den (Teil)Zeitraum ab dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze; vielmehr hält sich die Unanwendbarkeit der Vorschrift im Fall der Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG auch insoweit und insgesamt im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris vom 21.12.2018 a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris, jeweils m.w.N).
33 
Schließlich wurde auch kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt. Denn der Kläger bezieht dem Grunde nach die – amtsangemessene – Versorgung, die ihm im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung gesetzlich zugestanden hat und auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Er konnte zum Zeitpunkt seiner Zustimmung nicht darauf vertrauen, in eine - nachträglich eingeführte - begünstigende Regelung einbezogen zu werden, zumal es sich - wie ausgeführt - nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
36 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. Insbesondere sieht das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind.

Gründe

 
16 
1. Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens kann nicht angeordnet werden, weil die Beklagte dem Ruhen nicht zugestimmt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO).
17 
Auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO wegen der Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2018 (1 A 2517/16) ist nicht angezeigt. Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO liegt nicht vor. Auch für eine analoge Anwendung sieht das Gericht keinen Anlass. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO (entsprechend) liegt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 06.09.2011 - 9 B 51.11 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris m.w.N.). Streitgegenstand des derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist nach dem Vortrag des Klägers nicht die Verfassungswidrigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, sondern der Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. 02.2018 (1 A 2517/16). Außerdem geht es dem Kläger nicht darum, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG aufgehoben zu wissen, sondern in den Anwendungsbereich dieser Norm einbezogen zu werden. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist zu fordern, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit der jeweiligen Norm oder ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz treffen wird. Dies ist in der Regel erst der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93a BVerfGG bereits angenommen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.08.1985 - 11 S 488/85 - DÖV 1986, 250; Beschl. v. 26.5.1998 - 14 S 812/98 - VBlBW 1998, 348) oder es zumindest positive und objektive Anhaltspunkte hierfür gibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2016 - 4 Bs 134/16 - DVBl 2017, 55). Derartiges wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm (dazu sogleich).
18 
2. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
a) Die Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Es bedarf zur Erreichung des Klageziels in Form der ungekürzten Gewährung von Versorgungsbezügen nicht auch zusätzlich der Aufhebung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 16.06.2014 und vom 21.01.2015, weil die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nach Überzeugung des Gerichts davon ausgeht, dass eine bestandskräftige Kürzung der Versorgungsbezüge verfahrensrechtlich bestehen bleiben kann und die Kürzung für den in der Vorschrift genannten Zeitraum lediglich materiell- und verfahrensrechtlich ausgesetzt wird, wofür auch der insoweit klare Gesetzeswortlaut – Aussetzung im Gegensatz etwa zu Aufhebung oder Änderung – spricht (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris m.w.N, auch zur Gegenansicht).
20 
b) Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm gegenüber mit Bescheiden vom 16.06.2014 und vom 21.01.2015 festgesetzte Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 Bundespolizeibeamtengesetz - BPBG -) erreicht, gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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aa) Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers beruht auf § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (Nr. 1) oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 (Nr. 2) übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt. Rechtliche Bedenken gegen das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen oder Berechnungsfehler sind vom Kläger nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
22 
Gegen die Anwendung der Kürzungsvorschriften als solche bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 -; Beschl. v. 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 C 48/13 -; jeweils juris).
23 
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.
24 
Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten Satzes 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.
25 
Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers weder unmittelbar nach analog anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte seine Zurruhesetzung auf Grundlage von § 2 SKPersStruktAnpG (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21.07.2012 - BGBl. I S. 1583 -). Die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG nimmt ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 SG geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Diese Vorschrift spricht explizit davon, dass besondere Altersgrenzen festgesetzt werden, während im SKPersStruktAnpG von einer Festsetzung besonderer Altersgrenzen nicht die Rede ist. Die Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 SG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können (vgl. § 44 Abs. 2 SG). Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG ist hingegen eine Herabsetzung dieser im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2018 (- 14 ZB 18.1000 - juris Rn. 12) an. Da eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen kann, besteht insoweit ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist deshalb, dass auch in diesem Zusammenhang eine pflichtgemäße Ermessensausübung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris m.w.N).
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cc) Aus diesen Gründen kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Die vorstehend aufgezeigte Intention des Gesetzgebers, die unvermeidbaren Nachteile bei einer einseitigen Zurruhesetzung auszugleichen, spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Anwendbarkeit. Zudem mangelt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt hat. Denn nach §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Da der Gesetzgeber von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen hat, folgt, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nach der Intention des Gesetzgebers nicht generell gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Im Übrigen mangelt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris; jeweils m.w.N).
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dd) Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin verfassungsgemäß. Aus den oben genannten Erwägungen verstößt die Vorschrift insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 39 ff., Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).
29 
Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist dabei nicht, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2004 - 2 BvL16/02 - juris; Beschl. v. 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08 - juris).
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Nach diesem Maßstab hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht überschritten. Denn die Sonderregelung für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, beruht auf einem sachlich gerechtfertigten Grund. Wie ausgeführt, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, nämlich durch Verwaltungsakt. Eines Einverständnisses des Betroffenen bedarf es hierzu nicht, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Hierin liegt ein wesentlicher sachlicher Unterschied gegenüber der Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG. Diese erfolgt freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen freiwilligen Versetzung in den Ruhestand ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind. Darüber hinaus können sie die Nachteile mit den nicht unwesentlichen Vorteilen einer Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG abwägen (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 23).
31 
Auch der Einwand, dass sowohl bei der Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG als auch bei der Zurruhesetzung bei Erreichen der festgesetzten Altersgrenze dienstliche Interessen Vorliegen müssten, greift im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Der Gesetzgeber hat hieran bei der Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erkennbar nicht angeknüpft und musste solches auch nicht tun. Diese Erwägung ändert nämlich nichts an der Möglichkeit des betroffenen Soldaten, einer aus seiner Sicht aufgrund einer Gesamtabwägung nicht vorteilhaften, vom Dienstherrn allein aus Gründen der Personalanpassung beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG die erforderliche Zustimmung zu verweigern, während diese Möglichkeit bei Zurruhesetzung wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze gerade nicht besteht.
32 
Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht für den (Teil)Zeitraum ab dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze; vielmehr hält sich die Unanwendbarkeit der Vorschrift im Fall der Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG auch insoweit und insgesamt im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 21.12.2018 - 14 B ZB 18.1000 - juris vom 21.12.2018 a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.02.2018 - 1 A 2517/16 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 22.03.2018 - W 1 K 17.384 - juris, jeweils m.w.N).
33 
Schließlich wurde auch kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt. Denn der Kläger bezieht dem Grunde nach die – amtsangemessene – Versorgung, die ihm im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung gesetzlich zugestanden hat und auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Er konnte zum Zeitpunkt seiner Zustimmung nicht darauf vertrauen, in eine - nachträglich eingeführte - begünstigende Regelung einbezogen zu werden, zumal es sich - wie ausgeführt - nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
36 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. Insbesondere sieht das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind.

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