SVG § 29

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 13/12
24. Januar 2013
5 C 13/12 24. Januar 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 12/12
24. Januar 2013
5 C 12/12 24. Januar 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 11/12
24. Januar 2013
5 C 11/12 24. Januar 2013