SVG § 30

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert des Ruhegehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 40/14
23. Dezember 2015
2 B 40/14 23. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 76/13
27. Juni 2014
2 B 76/13 27. Juni 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 75/13
6. Juni 2014
2 B 75/13 6. Juni 2014