SVG § 40

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7a Absatz 4 gewährt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 73/21
23. Februar 2022
5 LB 73/21 23. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 2752/07
23. April 2009
6 K 2752/07 23. April 2009