Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7a Absatz 4 gewährt werden.
SVG § 40
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 73/21
23. Februar 2022
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5 LB 73/21 | 23. Februar 2022 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 2752/07
23. April 2009
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6 K 2752/07 | 23. April 2009 |