Die Beklagte wird verpflichtet, die berufliche Bildungsmaßnahme des Klägers mit dem Bildungsziel „Betriebswirt des Handwerks (HWK)“ bei der Handwerkskammer U. als Vollzeitmaßnahme anzuerkennen. Der Bescheid des Kreiswehrersatzamts U. - BFD S. - vom 26.09.2007 und der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 03.12.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger begehrt die Anerkennung einer beruflichen Bildung als berufsförderungsrechtliche Vollzeitmaßnahme. |
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| Der Kläger trat im November 2000 als Soldat auf Zeit in den Dienst der Beklagten. Zuvor hatte er nach Erwerb des Hauptschulabschlusses den Zimmererberuf gelernt und als Zimmerer, Paketzusteller und Kommissionierer gearbeitet. Im Februar 2005 beantragte der Kläger die Förderung einer Bildungsmaßnahme („Gefahrgutfahrer“), die aber wegen zu geringer Beteiligung letztlich nicht angeboten wurde. Mit Bescheid vom 04.10.2005 genehmigte das Kreiswehrersatzamt U. - Berufsförderungsdienst S. - dem Kläger die Teilnahme an einer viertägigen internen (Vollzeit-)Bildungsmaßnahme „Maschinenschreiben am PC“. Vom 27.03.2006 bis 07.04.2006 nahm der Kläger weiter an einem „Ausbilder-Lehrgang“ teil. Für die Zeit vom 04.09.2006 bis 22.12.2006 stellte das Kreiswehrersatzamt U. - Berufsförderungsdienst S. - den Kläger vom militärischen Dienst frei und bewilligte Berufsförderungsleistungen für eine Vollzeitausbildung zum Facharbeiter für Treppenbau und Schifte in dieser Zeit; für die Zeit vom 08.01.2007 bis 24.10.2007 stellte es den Kläger wiederum vom militärischen Dienst frei und bewilligte Berufsförderungsleistungen für die Fachausbildung zum Zimmerermeister. |
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| Mit Bescheid vom 23.08.2007 setzte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 25.10.2007 (Ende der Dienstzeit des Klägers) bis zum 24.07.2009 fest. |
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| Am 14.09.2007 beantragte der Kläger die Förderung einer Ausbildung zum „Betriebswirt des Handwerks (HWK)“ bei der Handwerkskammer U.. Ausweislich der dazu eingereichten Unterlagen der Handwerkskammer sollte der Unterricht am 28.03.2008 beginnen und bis 22.07.2008 dauern. Vorgesehen waren 500 Unterrichtsstunden in 4 Modulen, jeweils im Wesentlichen Montag bis Donnerstag, 8.15 Uhr bis 17.30 Uhr. In einem Telefongespräch vom 24.09.2007 wies das Kreiswehrersatzamt U. - Berufsförderungsdienst S. - vorab darauf hin, dass die Maßnahme nach neuen Bestimmungen nicht in Vollzeit bewilligt werden könne, da die Ausbildung nicht an allen Tagen der Woche durchgeführt werde. Die Maßnahme könne lediglich in Teilzeitform bewilligt werden, was jedoch nicht zu erhöhten Übergangsgebührnissen führe. Mit Bescheid vom 26.09.2007 bewilligte das Kreiswehrersatzamt eine Förderung nach § 5 SVG für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mit dem Bildungsziel Betriebswirt des Handwerks in Teilzeitform. |
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| Am 09.10.2007 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2007 ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Lehrgang zum Betriebswirt des Handwerks werde in ganz Baden-Württemberg nur jeweils von Montag bis Donnerstag angeboten, weil die jeweiligen Lehrkräfte Freitags und Samstags in Teilzeitkursen gebunden seien. Die Maßnahme sei als Vollzeitmaßnahme anzusehen, weil die Zahl der erforderlichen Wochenstunden weit mehr als die geforderten 21 betrage. Es gebe keine andere Möglichkeit, den Kurs an fünf Wochentagen zu besuchen, es sei denn, der Kläger ziehe mit seiner Familie nach Nordrhein-Westfalen. |
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| Mit weiterem Bescheid vom 16.11.2007 genehmigte das Kreiswehrersatzamt Förderungsleistungen für eine Ausbildung zum Gebäudeenergieberater in Vollzeit (Kursbeginn: 28.01.2008, Kursende: 29.02.2008, jeweils Montag bis Freitag 8 Uhr bis 16 Uhr). Mit Änderungsbescheiden vom 29.10.2007 und vom 28.11.2007 erhöhte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Übergangsgebührnisse für die Dauer der bewilligten Vollzeitbildungsmaßnahmen (Fachausbildung zum Zimmerermeister, Gebäudeenergieberater) jeweils um 15 %. |
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| Mit Beschwerdebescheid vom 03.12.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, in den Ausführungsbestimmungen zur auf § 10 a SVG gestützten Berufsförderungsverordnung - BföV - sei klar definiert, dass eine Vollzeitmaßnahme der beruflichen Bildung nur dann vorliege, wenn die Maßnahme mindestens 21 Zeitstunden an fünf Tagen pro Woche umfasse. An diese Vorgaben sei die Verwaltung gebunden. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. |
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| Am 28.12.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch darauf dass die von ihm beantragte Bildungsmaßnahme als eine solche in Vollzeit anerkannt werde. In deren Rahmen habe der Kläger 37 Wochenstunden zu absolvieren. Die in den Ausführungsbestimmungen zur BföV enthaltene Voraussetzung, wonach die Bildungsmaßnahme an fünf Tagen pro Woche abzuleisten sei, sei willkürlich und rechtswidrig. Es möge Sinn machen zu vermeiden, dass die 21 Zeitstunden an ein oder zwei Tagen erbracht würden. Dann werde die Bildungsmaßnahme - bezogen auf fünf Arbeitstage pro Woche - nicht „überwiegend“ wahrgenommen und könne als Teilzeitmaßnahme angesehen werden. Anders sei es aber, wenn zum Einen die vorgegebenen 21 Zeitstunden weit überschritten würden und zudem noch vier von fünf Arbeitstagen mit der Bildungsmaßnahme belegt seien. |
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| Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -, |
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| die Beklagte zu verpflichten, die berufliche Bildungsmaßnahme mit dem Bildungsziel „Betriebswirt des Handwerks (HWK)“ bei der Handwerkskammer U. als Vollzeitmaßnahme anzuerkennen und den Bescheid des Kreiswehrersatzamts U. - BFD S. - vom 26.09.2007 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 03.12.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. |
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| Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend auf den Umstand, dass ihre Rechtsauffassung im Rahmen eines Eingabeverfahrens an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium der Verteidigung ausdrücklich bestätigt worden sei. Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass die streitigen Ausführungsbestimmungen zur BföV ausschließlich die Voraussetzungen für eine Freistellung vom militärischen Dienst regelten. Die Verpflichtungszeit des Klägers habe am 24.10.2007 geendet. Eine Freistellung vom militärischen Dienst könne somit nicht mehr erfolgen. Die detaillierten Maßgaben in den Ausführungsbestimmungen seien zudem nicht willkürlich gewählt worden. Durch sie sei gewährleistet, dass eine Freistellung vom militärischen Dienst nur dann erfolgen könne, wenn durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme mehr als 50 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit eines Soldaten erfüllt würden. Die Wochenarbeitszeit werde üblicherweise an fünf Tagen pro Woche erfüllt. |
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| Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (zwei Bände) vor. Darauf, wie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. |
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| Die Klage ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger begehrte Anerkennung der streitigen - und zwischenzeitlich abgeschlossenen - Bildungsmaßnahme als eine solche in Vollzeit hat für die Höhe der dem Kläger während der Dauer der Ausbildung zustehenden Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG Bedeutung. Dass der Kläger nach Aktenlage während der Dauer der Bildungsmaßnahme (28.03.2008 bis 22.07.2008) und auch im Laufe des gesamten - zwischenzeitlich abgelaufenen - Haushaltsjahres 2008 keinen („zeitnahen“) Leistungswiderspruch gegen die Gewährung von Übergangsgebührnissen in Höhe von lediglich 75 % der letzten Dienstbezüge eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Die Gebührnisstelle der Wehrbereichsverwaltung Süd hat mit Schriftsatz vom 22.04.2009 erklärt, dass dem Kläger erhöhte Übergangsgebührnisse für die Dauer der streitigen Bildungsmaßnahme (nach-)gewährt würden, wenn die Beklagte rechtskräftig zu der vom Kläger begehrten Anerkennung verpflichtet würde. Damit hat der Kläger von der begehrten Verpflichtung noch einen rechtlichen Vorteil. |
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| Die Klage ist auch begründet. In der hier zu beurteilenden besonderen Fallgestaltung steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung zum „Betriebswirt des Handwerks“ als Vollzeitbildungsmaßnahme zu, die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Regelungsgehalt des Bescheids vom 26.09.2007 ist - neben der grundsätzlichen (begünstigenden) Bewilligung der Berufsförderungsmaßnahme - die feststellende Charakterisierung der streitigen Bildungsmaßnahme als eine solche (nur) in Teilzeitform. In Anbetracht des Umstands, dass die Dienstzeit des Klägers am 24.10.2007 endete, bedurfte es für die Dauer der Bildungsmaßnahme im Jahre 2008 keiner Freistellung vom militärischen Dienst, weshalb die dafür vorgesehenen Formularfelder im Bescheid vom 26.09.2007 folgerichtig auch unausgefüllt blieben. Auch einer Entscheidung über die Qualifikation der Maßnahme als Voll- oder Teilzeitausbildung hätte es nicht zwingend bedurft, da sich daran im konkreten Fall des Klägers nach Ende der Dienstzeit berufsförderungsrechtlich keine Rechtsfolgen knüpften. Die gleichwohl getroffene Entscheidung war (und ist) hier allein bedeutsam für die Frage der Höhe der dem Kläger für diese Zeit nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG zu gewährenden Übergangsgebührnisse, die sich nach dieser Vorschrift auf 90 % der letzten Dienstbezüge erhöhen, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 SVG geförderten Bildungsmaßnahme „in Vollzeitform“ teilgenommen wird. Vor diesem Hintergrund entfaltet die im insoweit angefochtenen Bescheid enthaltene Regelung über die Voll- oder Teilzeitform der Bildungsmaßnahme Tatbestandswirkung für die gesondert zu betrachtende Frage der Höhe der Übergangsgebührnisse, die bei einer diesbezüglichen bestandskräftigen Regelung nicht abweichend davon beantwortet werden kann. Trifft also die Beklagte - ohne dazu zwingend veranlasst zu sein - bereits im berufsförderungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Regelung, die im konkret zu beurteilenden Fall allein Bedeutung für die Höhe der später zu gewährenden Übergangsgebührnisse hat, so muss dem Betroffenen insoweit auch der Rechtsweg offen stehen, um eine Regelung in seinem Sinne erreichen und die Beklagte dazu verpflichten lassen zu können. |
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| Vor diesem Hintergrund ist im hier zu beurteilenden Fall allein zu prüfen, ob die streitige Bildungsmaßnahme eine Vollzeitmaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG ist, worauf sich der objektive Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids tatsächlich bezieht. Ob der zeitliche Umfang der Bildungsmaßnahme auch eine vollständige Freistellung vom militärischen Dienst gerechtfertigt hätte, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Folglich richtet sich die Einordnung der Bildungsmaßnahme als eine solche in Voll- oder Teilzeit in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht - wie von der Beklagten angenommen - nach § 16 der Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten vom 23.10.2006 (Berufsförderungsverordnung - BföV -, BGBl. I 2006, S. 2336) i.V. mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, die allein die Freistellung vom militärischen Dienst regeln. Die Vorgaben dieser Verwaltungsvorschriften (zu § 16 BföV, dort Abs. 2) zur Freistellung vom militärischen Dienst |
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| („(2) Eine Freistellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Maßnahme der beruflichen Bildung die Arbeitskraft der Förderungsberechtigten überwiegend, d.h. pro Woche mindestens 21 Zeitstunden an fünf Tagen, in Anspruch nimmt. Bei Freistellungen für eine Maßnahme der beruflichen Bildung, die nur in weniger als 21 Zeitstunden wöchentlich oder nur in Teilzeit (z.B. an einzelnen Wochentagen) durchgeführt werden soll, darf eine Freistellung vom militärischen Dienst nur für diese Zeiten ausgesprochen werden; in der übrigen Zeit haben die Förderungsberechtigten militärischen Dienst zu leisten. Bei der Berechnung des zeitlichen Belastungsumfangs sind Zeiten der Vor- und Nachbereitung nicht zu berücksichtigen, da diese Zeiten individuell differieren und folglich nicht bestimmbar sind. “) |
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| können somit nicht unmittelbar als Auslegungshilfe für den Begriff der Vollzeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG herangezogen werden. Dies ergibt sich - neben dem gänzlich verschiedenen Regelungsgegenstand (Freistellung vom militärischen Dienst einerseits, Höhe von Übergangsgebührnissen andererseits) bereits daraus, dass sich die Verordnungsermächtigung in § 10a Abs. 1 SVG auf Durchführungsbestimmungen zu den §§ 3a bis 7, 39 und 40 SVG, ausdrücklich aber eben nicht auf § 11 SVG bezieht. Kann demzufolge bereits die Berufsförderungsverordnung, die sich zu den Anforderungen an Vollzeitbildungsmaßnahmen nicht verhält, keine näheren Bestimmungen zur Auslegung des Begriffes der Vollzeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG treffen, so gilt dies erst recht für darauf gestützte Verwaltungsvorschriften. |
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| Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der „Bildungsmaßnahme in Vollzeitform“ (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SVG) eine autonome Begriffsauslegung. Es handelt sich bei dieser Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung erhöhter Übergangsgebührnisse um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. |
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| Die Ausbildung des Klägers zum Betriebswirt des Handwerks bei der Handwerkskammer U. ist eine Bildungsmaßnahme in Vollzeitform im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG. |
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| Das SVG selbst konkretisiert den Begriff der Bildungsmaßnahme in Vollzeitform nicht näher. Unter Berücksichtigung des dahinter stehenden Gesetzeszwecks ist jedoch zumindest eine Bildungsmaßnahme als Vollzeitausbildung anzusehen, die - wie hier - insgesamt 500 Unterrichtsstunden umfasst, jeweils im Wesentlichen von Montag bis Donnerstag (08:15 Uhr bis 17:30 Uhr), verteilt auf vier Module in der Zeit vom 28.03.2008 bis 22.07.2008 (12 Wochen) stattfindet. Überdies kommt hier hinzu, dass die Ausbildung nach den Informationsunterlagen der Handwerkskammer U. durchaus auch an einzelnen Freitagen (28.03.2008 sowie zusätzlich an den Prüfungstagen 25.04.2008, 30.05.2008 und 27.06.2008) sowie auch an einem Samstag (29.03.2008, Bestandteil der Einführungsveranstaltung) stattfindet. |
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| Hauptzweck der Übergangsgebührnisse ist es, dem ehemaligen Soldaten für die Dauer seiner Eingliederung in das zivile Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nach der Dienstzeit zu sichern, damit er sich ohne finanzielle Nöte seiner beruflichen Aus- und Weiterbildung widmen kann (Fritzinger, Wegweiser zur Berufsförderung für Soldaten, 4. Aufl., 1999, Nr. 13.1). Vor diesem Hintergrund ist die Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 SVG wegen des in gleichem zeitlichen Umfang durch die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gesicherten Lebensunterhalts ihrem Wesen nach auf eine Vollzeitpräsenzausbildung ausgerichtet (so die Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf der BföV in BR-Ds. 475/06, S. 27, zu § 15 Abs. 4 BföV). Die Übergangsgebührnisse selbst und insbesondere deren Erhöhung für die Dauer von Vollzeitmaßnahmen dienen damit der Sicherung des Lebensunterhalts, die durch sonstige - auch ergänzende - Erwerbstätigkeit gerade während einer Vollzeitausbildung nicht anderweitig gewährleistet werden kann (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Ds. 877/04, S. 31 = BT-Ds. 15/4639, S. 19, zur Ersetzung des bisherigen Ausbildungszuschusses durch die Regelung in § 11 Abs. 3 SVG). |
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| Eine vergleichbare Konfliktlage (berufliche Ausbildungsförderung, die eine parallele Berufstätigkeit neben der Fortbildung wegen deren zeitlichen Umfangs nicht zulässt) hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -, BGBl. I 2002, S. 402) explizit geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Fortbildungsmaßnahmen förderungsfähig, wenn sie |
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„ 1. in Vollzeitform |
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, |
b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn |
c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden “. |
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| Der Bundesgesetzgeber hat hier mit Art. 1 Nr. 1 c) aa) des Änderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 4029) sogar bewusst das Erfordernis von Unterricht an fünf Werktagen auf Unterricht an vier Werktagen reduziert. In der Begründung des dazugehörigen Gesetzentwurfes (BT-Ds. 14/7094, S. 15) heißt es dazu, bei der Festlegung der zeitlichen Anforderungen an Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen sei mehr Flexibilität geboten, es fänden nicht bei allen Vollzeitmaßnahmen an jedem Werktag einer Woche Unterrichtsveranstaltungen statt; auch bei einer Konzentration des Unterrichtspensums von mindestens 25 Unterrichtsstunden auf vier Werktage schließe die zeitliche Inanspruchnahme durch die Fortbildung eine parallele unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit aus (vgl. dazu auch Trebes / Reifers, AFBG, § 2, Nr. 5). |
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| Die hier streitige Bildungsmaßnahme bei der Handwerkskammer U. erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a) bis c) AFBG ohne Weiteres. Die Kammer hält es - der Parallelität der Regelungsbereiche wegen - für geboten, eine Vollzeitbildungsmaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG jedenfalls dann zu bejahen, wenn sie - wie hier - als eine solche nach § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen ist. |
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| Unabhängig davon hält die Kammer den Umfang der streitigen Bildungsmaßnahme aber auch sonst für hinreichend intensiv, um eigenständig einen Vollzeitcharakter bejahen zu können. Ausschlag gebend hierfür ist zunächst der Umstand, dass zwischen den Beteiligten insoweit nur die - nach Auffassung der Beklagten zwingende - Verteilung der Ausbildungszeiten auf fünf Werktage im Streit steht, die Wehrbereichsverwaltung selbst aber dieses Erfordernis erst seit Erlass der BföV und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen annimmt und zuvor offenkundig auch Ausbildungsmaßnahmen an lediglich vier Werktagen Vollzeitcharakter zukommen lassen konnte; nachdem die geänderten Bestimmungen - wie dargelegt - den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 SVG nicht berühren, ist nicht ersichtlich, weshalb sich für die dort verwendeten - und hier entscheidenden - Begrifflichkeiten eine nunmehr abweichende Betrachtungsweise ergeben sollte. |
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| Hinzu kommt, dass die hier streitige Ausbildung einen (Präsenz-)Lehrumfang erfordert, der - unabhängig von seiner Verteilung auf einzelne Wochentage - Vollzeitcharakter aufweist. Der Klägervertreter gibt insoweit unwidersprochen einen Lehraufwand von 37 Stunden pro Woche an und geht dabei offenkundig von 9,25 Stunden täglich (08:15 Uhr bis 17.30 Uhr; ohne Pausen) an vier Werktagen (Montag bis Donnerstag) aus. Legt man hingegen die aus den Informationsunterlagen der Handwerkskammer U. ersichtliche Gesamtstundenzahl (500 Stunden) zugrunde und verteilt diese auf die Gesamtlehrgangsdauer (28.03.2008 bis 22.07.2008 = 12 Wochen), so errechnen sich (500 : 12 =) 41,6 Wochenstunden. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ausbildung - wie bereits dargelegt - z.T. auch an einzelnen Freitagen sowie auch an einem Samstag vorgesehen war. Dass die Lehrgangsplanung demgegenüber auch einzelne unterrichtsfreie Tage aufwies, steht dem Vollzeitcharakter der Maßnahme bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Schwergewichts der Zeitanteile nicht im Wege; zeitweise Abweichungen von den zeitlichen Anforderungen beeinträchtigen den Charakter einer Vollzeitmaßnahme nicht (vgl. dazu - wenngleich in anderem Regelungszusammenhang - Trebes / Reifers, AFBG, a.a.O.; vgl. ferner VG Hamburg, Urteil vom 28.05.1997 - 7 VG 2416/95 -). |
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| Das damit zu absolvierende Stundenvolumen fordert den Lehrgangsteilnehmer in einer Weise - und damit in Vollzeit -, die daneben keine andere Beschäftigung zulässt. 37 oder gar noch mehr Stunden Präsenzzeit in der Woche reichen bereits für sich betrachtet nahezu an die Arbeitszeit für eine Vollzeitbeschäftigung heran (der Rahmendienstzeiterlass der Beklagten, VMBl. 1998, 210, sieht für Soldaten eine wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Wochenstunden einschließlich Pausen vor, vgl. dazu Weniger / Schattschneider, Soldatengesetz, § 30a, Rn 7; § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vor). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Belastung des Ausbildungsteilnehmers mit den reinen Präsenzzeiten noch nicht vollständig erfasst ist. Als weitere Belastung kommt für den Betroffenen die Zeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hinzu. Insoweit sind selbst die von der Beklagten zitierten Ausführungsbestimmungen zur Berufsförderungsverordnung - die (wie dargelegt) hier nicht unmittelbar entscheidungsmaßgeblich sind - vergleichsweise großzügig und geben Anhaltspunkte für die wertende Bestimmung der zeitlichen Anforderungen an Vollzeitmaßnahmen. Diese Verwaltungsvorschriften (zu § 16 BföV, Abs. 2) lassen - für Fragen der Freistellung vom militärischen Dienst - bereits 21 Zeitstunden für die Annahme einer Vollzeitmaßnahme genügen, ausdrücklich ohne Zeiten der Vor- und Nachbereitung, da diese nicht bestimmbar seien. Darin kommt u.a. zum Ausdruck, dass Zeiten der Vor- und Nachbereitung offenkundig in einem (nicht näher definierten) Umfang als Belastung anerkannt werden können und sollen, der immerhin eine „Halbtagspräsenzausbildung“ (21 Stunden / Woche) zu einer Vollzeitmaßnahme hochzustufen vermag. Sind aber - wie hier - bereits zumindest 37 Wochenstunden Präsenzzeit gefordert, so vermag dies den (dazuhin nicht durchweg) fehlenden fünften Wochentag in jedem Fall zu kompensieren. Auch das AFBG, das - wie dargelegt - in gewissem Umfang vergleichend herangezogen werden kann, fordert lediglich „in der Regel in jeder Woche ... 25 Unterrichtsstunden“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 c) AFBG); auch diesen Anhaltspunkt für die Bestimmung der zeitlichen Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme mit Vollzeitcharakter erfüllt die hier streitige Ausbildung ohne Weiteres. |
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| Ist die Ausbildung des Klägers somit als eine Bildungsmaßnahme in Vollzeitform im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG anzusehen, so hat der Kläger einen Anspruch auf eine diesbezügliche positive Regelung. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor; die Kammer entscheidet lediglich über die besonderen Verhältnisse eines Einzelfalles. |
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| Die Klage ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger begehrte Anerkennung der streitigen - und zwischenzeitlich abgeschlossenen - Bildungsmaßnahme als eine solche in Vollzeit hat für die Höhe der dem Kläger während der Dauer der Ausbildung zustehenden Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG Bedeutung. Dass der Kläger nach Aktenlage während der Dauer der Bildungsmaßnahme (28.03.2008 bis 22.07.2008) und auch im Laufe des gesamten - zwischenzeitlich abgelaufenen - Haushaltsjahres 2008 keinen („zeitnahen“) Leistungswiderspruch gegen die Gewährung von Übergangsgebührnissen in Höhe von lediglich 75 % der letzten Dienstbezüge eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Die Gebührnisstelle der Wehrbereichsverwaltung Süd hat mit Schriftsatz vom 22.04.2009 erklärt, dass dem Kläger erhöhte Übergangsgebührnisse für die Dauer der streitigen Bildungsmaßnahme (nach-)gewährt würden, wenn die Beklagte rechtskräftig zu der vom Kläger begehrten Anerkennung verpflichtet würde. Damit hat der Kläger von der begehrten Verpflichtung noch einen rechtlichen Vorteil. |
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| Die Klage ist auch begründet. In der hier zu beurteilenden besonderen Fallgestaltung steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung der Ausbildung zum „Betriebswirt des Handwerks“ als Vollzeitbildungsmaßnahme zu, die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Regelungsgehalt des Bescheids vom 26.09.2007 ist - neben der grundsätzlichen (begünstigenden) Bewilligung der Berufsförderungsmaßnahme - die feststellende Charakterisierung der streitigen Bildungsmaßnahme als eine solche (nur) in Teilzeitform. In Anbetracht des Umstands, dass die Dienstzeit des Klägers am 24.10.2007 endete, bedurfte es für die Dauer der Bildungsmaßnahme im Jahre 2008 keiner Freistellung vom militärischen Dienst, weshalb die dafür vorgesehenen Formularfelder im Bescheid vom 26.09.2007 folgerichtig auch unausgefüllt blieben. Auch einer Entscheidung über die Qualifikation der Maßnahme als Voll- oder Teilzeitausbildung hätte es nicht zwingend bedurft, da sich daran im konkreten Fall des Klägers nach Ende der Dienstzeit berufsförderungsrechtlich keine Rechtsfolgen knüpften. Die gleichwohl getroffene Entscheidung war (und ist) hier allein bedeutsam für die Frage der Höhe der dem Kläger für diese Zeit nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG zu gewährenden Übergangsgebührnisse, die sich nach dieser Vorschrift auf 90 % der letzten Dienstbezüge erhöhen, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 SVG geförderten Bildungsmaßnahme „in Vollzeitform“ teilgenommen wird. Vor diesem Hintergrund entfaltet die im insoweit angefochtenen Bescheid enthaltene Regelung über die Voll- oder Teilzeitform der Bildungsmaßnahme Tatbestandswirkung für die gesondert zu betrachtende Frage der Höhe der Übergangsgebührnisse, die bei einer diesbezüglichen bestandskräftigen Regelung nicht abweichend davon beantwortet werden kann. Trifft also die Beklagte - ohne dazu zwingend veranlasst zu sein - bereits im berufsförderungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Regelung, die im konkret zu beurteilenden Fall allein Bedeutung für die Höhe der später zu gewährenden Übergangsgebührnisse hat, so muss dem Betroffenen insoweit auch der Rechtsweg offen stehen, um eine Regelung in seinem Sinne erreichen und die Beklagte dazu verpflichten lassen zu können. |
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| Vor diesem Hintergrund ist im hier zu beurteilenden Fall allein zu prüfen, ob die streitige Bildungsmaßnahme eine Vollzeitmaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG ist, worauf sich der objektive Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids tatsächlich bezieht. Ob der zeitliche Umfang der Bildungsmaßnahme auch eine vollständige Freistellung vom militärischen Dienst gerechtfertigt hätte, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Folglich richtet sich die Einordnung der Bildungsmaßnahme als eine solche in Voll- oder Teilzeit in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht - wie von der Beklagten angenommen - nach § 16 der Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten vom 23.10.2006 (Berufsförderungsverordnung - BföV -, BGBl. I 2006, S. 2336) i.V. mit den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, die allein die Freistellung vom militärischen Dienst regeln. Die Vorgaben dieser Verwaltungsvorschriften (zu § 16 BföV, dort Abs. 2) zur Freistellung vom militärischen Dienst |
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| („(2) Eine Freistellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Maßnahme der beruflichen Bildung die Arbeitskraft der Förderungsberechtigten überwiegend, d.h. pro Woche mindestens 21 Zeitstunden an fünf Tagen, in Anspruch nimmt. Bei Freistellungen für eine Maßnahme der beruflichen Bildung, die nur in weniger als 21 Zeitstunden wöchentlich oder nur in Teilzeit (z.B. an einzelnen Wochentagen) durchgeführt werden soll, darf eine Freistellung vom militärischen Dienst nur für diese Zeiten ausgesprochen werden; in der übrigen Zeit haben die Förderungsberechtigten militärischen Dienst zu leisten. Bei der Berechnung des zeitlichen Belastungsumfangs sind Zeiten der Vor- und Nachbereitung nicht zu berücksichtigen, da diese Zeiten individuell differieren und folglich nicht bestimmbar sind. “) |
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| können somit nicht unmittelbar als Auslegungshilfe für den Begriff der Vollzeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG herangezogen werden. Dies ergibt sich - neben dem gänzlich verschiedenen Regelungsgegenstand (Freistellung vom militärischen Dienst einerseits, Höhe von Übergangsgebührnissen andererseits) bereits daraus, dass sich die Verordnungsermächtigung in § 10a Abs. 1 SVG auf Durchführungsbestimmungen zu den §§ 3a bis 7, 39 und 40 SVG, ausdrücklich aber eben nicht auf § 11 SVG bezieht. Kann demzufolge bereits die Berufsförderungsverordnung, die sich zu den Anforderungen an Vollzeitbildungsmaßnahmen nicht verhält, keine näheren Bestimmungen zur Auslegung des Begriffes der Vollzeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG treffen, so gilt dies erst recht für darauf gestützte Verwaltungsvorschriften. |
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| Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der „Bildungsmaßnahme in Vollzeitform“ (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SVG) eine autonome Begriffsauslegung. Es handelt sich bei dieser Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung erhöhter Übergangsgebührnisse um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. |
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| Die Ausbildung des Klägers zum Betriebswirt des Handwerks bei der Handwerkskammer U. ist eine Bildungsmaßnahme in Vollzeitform im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG. |
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| Das SVG selbst konkretisiert den Begriff der Bildungsmaßnahme in Vollzeitform nicht näher. Unter Berücksichtigung des dahinter stehenden Gesetzeszwecks ist jedoch zumindest eine Bildungsmaßnahme als Vollzeitausbildung anzusehen, die - wie hier - insgesamt 500 Unterrichtsstunden umfasst, jeweils im Wesentlichen von Montag bis Donnerstag (08:15 Uhr bis 17:30 Uhr), verteilt auf vier Module in der Zeit vom 28.03.2008 bis 22.07.2008 (12 Wochen) stattfindet. Überdies kommt hier hinzu, dass die Ausbildung nach den Informationsunterlagen der Handwerkskammer U. durchaus auch an einzelnen Freitagen (28.03.2008 sowie zusätzlich an den Prüfungstagen 25.04.2008, 30.05.2008 und 27.06.2008) sowie auch an einem Samstag (29.03.2008, Bestandteil der Einführungsveranstaltung) stattfindet. |
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| Hauptzweck der Übergangsgebührnisse ist es, dem ehemaligen Soldaten für die Dauer seiner Eingliederung in das zivile Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nach der Dienstzeit zu sichern, damit er sich ohne finanzielle Nöte seiner beruflichen Aus- und Weiterbildung widmen kann (Fritzinger, Wegweiser zur Berufsförderung für Soldaten, 4. Aufl., 1999, Nr. 13.1). Vor diesem Hintergrund ist die Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 SVG wegen des in gleichem zeitlichen Umfang durch die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gesicherten Lebensunterhalts ihrem Wesen nach auf eine Vollzeitpräsenzausbildung ausgerichtet (so die Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf der BföV in BR-Ds. 475/06, S. 27, zu § 15 Abs. 4 BföV). Die Übergangsgebührnisse selbst und insbesondere deren Erhöhung für die Dauer von Vollzeitmaßnahmen dienen damit der Sicherung des Lebensunterhalts, die durch sonstige - auch ergänzende - Erwerbstätigkeit gerade während einer Vollzeitausbildung nicht anderweitig gewährleistet werden kann (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Ds. 877/04, S. 31 = BT-Ds. 15/4639, S. 19, zur Ersetzung des bisherigen Ausbildungszuschusses durch die Regelung in § 11 Abs. 3 SVG). |
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| Eine vergleichbare Konfliktlage (berufliche Ausbildungsförderung, die eine parallele Berufstätigkeit neben der Fortbildung wegen deren zeitlichen Umfangs nicht zulässt) hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -, BGBl. I 2002, S. 402) explizit geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Fortbildungsmaßnahmen förderungsfähig, wenn sie |
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„ 1. in Vollzeitform |
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, |
b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn |
c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden “. |
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| Der Bundesgesetzgeber hat hier mit Art. 1 Nr. 1 c) aa) des Änderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 4029) sogar bewusst das Erfordernis von Unterricht an fünf Werktagen auf Unterricht an vier Werktagen reduziert. In der Begründung des dazugehörigen Gesetzentwurfes (BT-Ds. 14/7094, S. 15) heißt es dazu, bei der Festlegung der zeitlichen Anforderungen an Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen sei mehr Flexibilität geboten, es fänden nicht bei allen Vollzeitmaßnahmen an jedem Werktag einer Woche Unterrichtsveranstaltungen statt; auch bei einer Konzentration des Unterrichtspensums von mindestens 25 Unterrichtsstunden auf vier Werktage schließe die zeitliche Inanspruchnahme durch die Fortbildung eine parallele unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit aus (vgl. dazu auch Trebes / Reifers, AFBG, § 2, Nr. 5). |
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| Die hier streitige Bildungsmaßnahme bei der Handwerkskammer U. erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a) bis c) AFBG ohne Weiteres. Die Kammer hält es - der Parallelität der Regelungsbereiche wegen - für geboten, eine Vollzeitbildungsmaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG jedenfalls dann zu bejahen, wenn sie - wie hier - als eine solche nach § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen ist. |
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| Unabhängig davon hält die Kammer den Umfang der streitigen Bildungsmaßnahme aber auch sonst für hinreichend intensiv, um eigenständig einen Vollzeitcharakter bejahen zu können. Ausschlag gebend hierfür ist zunächst der Umstand, dass zwischen den Beteiligten insoweit nur die - nach Auffassung der Beklagten zwingende - Verteilung der Ausbildungszeiten auf fünf Werktage im Streit steht, die Wehrbereichsverwaltung selbst aber dieses Erfordernis erst seit Erlass der BföV und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen annimmt und zuvor offenkundig auch Ausbildungsmaßnahmen an lediglich vier Werktagen Vollzeitcharakter zukommen lassen konnte; nachdem die geänderten Bestimmungen - wie dargelegt - den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 SVG nicht berühren, ist nicht ersichtlich, weshalb sich für die dort verwendeten - und hier entscheidenden - Begrifflichkeiten eine nunmehr abweichende Betrachtungsweise ergeben sollte. |
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| Hinzu kommt, dass die hier streitige Ausbildung einen (Präsenz-)Lehrumfang erfordert, der - unabhängig von seiner Verteilung auf einzelne Wochentage - Vollzeitcharakter aufweist. Der Klägervertreter gibt insoweit unwidersprochen einen Lehraufwand von 37 Stunden pro Woche an und geht dabei offenkundig von 9,25 Stunden täglich (08:15 Uhr bis 17.30 Uhr; ohne Pausen) an vier Werktagen (Montag bis Donnerstag) aus. Legt man hingegen die aus den Informationsunterlagen der Handwerkskammer U. ersichtliche Gesamtstundenzahl (500 Stunden) zugrunde und verteilt diese auf die Gesamtlehrgangsdauer (28.03.2008 bis 22.07.2008 = 12 Wochen), so errechnen sich (500 : 12 =) 41,6 Wochenstunden. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ausbildung - wie bereits dargelegt - z.T. auch an einzelnen Freitagen sowie auch an einem Samstag vorgesehen war. Dass die Lehrgangsplanung demgegenüber auch einzelne unterrichtsfreie Tage aufwies, steht dem Vollzeitcharakter der Maßnahme bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Schwergewichts der Zeitanteile nicht im Wege; zeitweise Abweichungen von den zeitlichen Anforderungen beeinträchtigen den Charakter einer Vollzeitmaßnahme nicht (vgl. dazu - wenngleich in anderem Regelungszusammenhang - Trebes / Reifers, AFBG, a.a.O.; vgl. ferner VG Hamburg, Urteil vom 28.05.1997 - 7 VG 2416/95 -). |
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| Das damit zu absolvierende Stundenvolumen fordert den Lehrgangsteilnehmer in einer Weise - und damit in Vollzeit -, die daneben keine andere Beschäftigung zulässt. 37 oder gar noch mehr Stunden Präsenzzeit in der Woche reichen bereits für sich betrachtet nahezu an die Arbeitszeit für eine Vollzeitbeschäftigung heran (der Rahmendienstzeiterlass der Beklagten, VMBl. 1998, 210, sieht für Soldaten eine wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Wochenstunden einschließlich Pausen vor, vgl. dazu Weniger / Schattschneider, Soldatengesetz, § 30a, Rn 7; § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vor). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Belastung des Ausbildungsteilnehmers mit den reinen Präsenzzeiten noch nicht vollständig erfasst ist. Als weitere Belastung kommt für den Betroffenen die Zeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hinzu. Insoweit sind selbst die von der Beklagten zitierten Ausführungsbestimmungen zur Berufsförderungsverordnung - die (wie dargelegt) hier nicht unmittelbar entscheidungsmaßgeblich sind - vergleichsweise großzügig und geben Anhaltspunkte für die wertende Bestimmung der zeitlichen Anforderungen an Vollzeitmaßnahmen. Diese Verwaltungsvorschriften (zu § 16 BföV, Abs. 2) lassen - für Fragen der Freistellung vom militärischen Dienst - bereits 21 Zeitstunden für die Annahme einer Vollzeitmaßnahme genügen, ausdrücklich ohne Zeiten der Vor- und Nachbereitung, da diese nicht bestimmbar seien. Darin kommt u.a. zum Ausdruck, dass Zeiten der Vor- und Nachbereitung offenkundig in einem (nicht näher definierten) Umfang als Belastung anerkannt werden können und sollen, der immerhin eine „Halbtagspräsenzausbildung“ (21 Stunden / Woche) zu einer Vollzeitmaßnahme hochzustufen vermag. Sind aber - wie hier - bereits zumindest 37 Wochenstunden Präsenzzeit gefordert, so vermag dies den (dazuhin nicht durchweg) fehlenden fünften Wochentag in jedem Fall zu kompensieren. Auch das AFBG, das - wie dargelegt - in gewissem Umfang vergleichend herangezogen werden kann, fordert lediglich „in der Regel in jeder Woche ... 25 Unterrichtsstunden“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 c) AFBG); auch diesen Anhaltspunkt für die Bestimmung der zeitlichen Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme mit Vollzeitcharakter erfüllt die hier streitige Ausbildung ohne Weiteres. |
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| Ist die Ausbildung des Klägers somit als eine Bildungsmaßnahme in Vollzeitform im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 SVG anzusehen, so hat der Kläger einen Anspruch auf eine diesbezügliche positive Regelung. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor; die Kammer entscheidet lediglich über die besonderen Verhältnisse eines Einzelfalles. |
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