SVG § 6

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 411/11
30. Januar 2014
L 3 R 411/11 30. Januar 2014
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 210/12
22. Januar 2014
L 3 R 210/12 22. Januar 2014
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 390/09
20. September 2012
L 3 R 390/09 20. September 2012