Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
SVG § 88a
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Referenzen
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