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SVG § 89a

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.

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