Die Jahresrechnung ist durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat.
SVHV § 31 Interne Rechnungsprüfung
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Sozialgericht Ulm - S 1 A 2892/04 ER
8. Oktober 2004
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S 1 A 2892/04 ER | 8. Oktober 2004 |