Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
SVHV § 34 Verbände, Vereinigungen
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Referenzen
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