SVHV § 34 Verbände, Vereinigungen

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

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