Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.
SVWO 1997 § 89 Gebührenfreiheit
Wahlordnung für die Sozialversicherung
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Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.
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