Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
SVWO 1997 § 89 Gebührenfreiheit
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.